… und nichts als die Wahrheit (DE 1958) #Filmfest 870

Filmfest 870 Cinema

… und nichts als die Wahrheit ist ein deutscher Kriminalfilm aus dem Jahr 1958. Unter der Regie von Franz Peter Wirth spielten O. W. Fischer und Marianne Koch die Hauptrollen.

„‚Der Fall Deruga‘, der einzige Kriminalroman, den die bedeutende Erzählerin und Kulturhistorikerin Ricarda Huch verfaßt hat, wurde bei dieser zweiten Verfilmung zur Weihestätte für die Selbstverehrung des Otto Wilhelm Fischer. Als unschuldig angeklagter und dabei selbstloser Chirurg kann Fischer in alter Herrlichkeit und in aller Breite vorführen, wie schnöde die Welt einen Edelmenschen belästigt. Der vom Fernsehen abgeworbene Regisseur Franz Peter Wirth hat einige Dialoge mit Geschmack auf Zimmerlautstärke gedreht.“ – Der Spiegel[1]

„Daß ein Kriminalfilm mit O. W. Fischer ohne Paraderollen, ohne sensationelle Pointe auskommt und doch von Anfang bis Ende erregend sein kann, ist das bemerkenswerte Ergebnis der klugen Regie Franz Wirths, der nüchtern und klar bei der Sache blieb. (…) Die Dialogführung ist durchweg leise, unaufdringlich und diszipliniert. Die Kamera schmeichelt nicht. O. W. Fischer, ohne jede Pose, beherrschender Mittelpunkt, wirkt auf sympathische Art bescheiden. Auch Marianne Koch und Ingrid Andree, herber und intensiver denn je, sieht man mit neuen Augen.“ – Hamburger Abendblatt, 30. August 1958

„Mit handwerklicher Sorgfalt gebauter, psychologisch jedoch nicht ganz abgerundeter Unterhaltungsfilm von einiger Spannung.“ – 6000 Filme 1945–58. Handbuch V der katholischen Filmkritik, S. 444.

An den Film habe ich keine Erinnerung, muss ihn seinerzeit aber als überdurchschnittlich empfunden haben, immerhin gab es dieselbe Bewertung wie für „Mädchen in Uniform“ aus demselben Jahr, den wir hier zuletzt im Rahmen „ersten deutschen Filmchronologie“ mit Kurzrezensionen aus dem Filmverzeichnis Nr. 8 von 1989 vorgestellt haben. Anhand der Kritiken kann man noch einigermaßen nachvollziehen, warum diese zweite Verfilmung eines Kriminalromans von Ricarda Huch auch bei mir ganz gut ankam. Auch, wenn der „Spiegel“ -Redakteur, der die Rezension schrieb, die oben auszugsweise abgebildet ist, eindeutig kein Fan von O. W. Fischer war.  Fischer sollte sich aber spätestens 1961 mit „Es muss nicht immer Kaviar sein“ von einer mehr selbstironischen Seite zeigen.

Tötung auf Verlangen, so lautet das Fazit für die Beschreibung des Verhaltens des Protagonisten, ist noch heute ein heißes Thema, das unweigerlich mit dem Thema Euthanasie verknüpft ist, offenbar nimmt der Film eine Stellung zugunsten der Möglichkeit ein, Tötung auf Verlangen straffrei auszuführen.

Die Tötung auf Verlangen ist ein Straftatbestand innerhalb der Tötungsdelikte. Er ist sowohl im deutschen (§ 216 StGB) wie auch im österreichischen (§ 77 StGB) und im schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 114 StGB) enthalten. Gemeinsam ist den jeweiligen nationalen Bestimmungen, dass derjenige milder bestraft wird, der einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet. Die Behandlung der Tat als eigenständigen Strafbestand privilegiert damit die Tötung eines anderen Menschen.

Im Fall der Sterbehilfe kann eine Tötung auf Verlangen im Rahmen einer passiven Sterbehilfe (durch Unterlassung bestimmter Therapiemaßnahmen) legal sein, während aktive Sterbehilfe in Deutschland nach wie vor unter Strafe steht. Davon abzugrenzen ist die sogenannte „Beihilfe zur Selbsttötung„, die z. B. darin bestehen kann, Sterbewilligen tödliche Medikamente zu verschaffen, die dann eigenverantwortlich eingenommen werden.[1]

Eigentlich handelt es sich aber um Beihilfe zur Selbsttötung durch die Bereitstellung eines geeigneten Medikaments, in diesem Fall durch einen Arzt, aber nicht „geschäftsmäßig“, in der Form, dass ein Arzt quasi auf dem Feld der Euthanasie gewerbemäßig arbeitet. Es handelt sich um einen „assistierten Suizid“, der in Deutschland im Wege der Rechtsfortbildung als erlaubt angesehen werden kann. Eine Strafregelung, die sich auf die „Geschäftsmäßigkeit“ bezieht und erst 2015 eingeführt wurde, wurde mittlerweile vom BVerfG als verfassungswidrig angesehen.

„Beihilfe“ zur Selbsttötung bedeutet die Hilfestellung beim Vollzug einer Suizidhandlung durch eine Person, die ein Mittel (meist ein Medikament) zur Selbsttötung bereitstellt. Dies ist in Deutschland erlaubt. Das frühere Verbot einer „geschäftsmäßigen Beihilfe“ (Arzt, Sterbehilfeverein) wurde aufgehoben: Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht den 2015 eingeführten § 217 StGB für verfassungswidrig und somit nichtig.[21]

TH


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