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Liebe Leser:innen, vielleicht sind wir noch einmal haarscharf an einem Absturz der Demokratie in einem deutschen Bundesland vorbeigeschrammt. In Thüringen, das seit Jahren der Hotspot, die Stresstest-Region für die Wehrhaftigkeit der deutschen Demokrat ist, war es am Donnerstag dank einer AfD-Taktik nicht möglich, dass der neue Landtag sich nach der Wahl vom 1. September ordnungsgemäß konstiutieren kann. Ein bisher einmaliger Vorfall in der Geschichte der BRD.
Wir haben uns dank eines Artikels des Verfassungsblogs („Das Drama der Demokratie“) schon mit dieser Sache auseinandersetzen können, bevor sie überhaupt passiert war. Weil sie vom Autor des Artikels, den wir republiziert, kommentiert und gestern mit einem Update versehen hatten, vorausgesehen wurde. Heute stellen wir Ihnen aus derselben Quelle die wohl beste frei erhältliche Darstellung zum Thema vor.
Allerdings sind wir heute schon etwas weiter: Im zweiten Anlauf hat es doch geklappt mit der Wahl eines Nicht-AfD-Landtagspräsidenten. Dank einer demokratiefreundlichen, schnellen Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichts. Daher vor dem eigentlichen Artikel, der Ihnen noch einmal die ganze Dramatik der Ereignisse vom Donnerstag nahebringen wird, die neuesten Fakten:
Die Ereignisse im Thüringer Landtag seit Donnerstag lassen sich wie folgt nachzeichnen:
## Donnerstag: Eklat bei der konstituierenden Sitzung
– Die erste Sitzung des neu gewählten Landtags endete im Chaos[3].
– Der AfD-Alterspräsident Jürgen Treutler leitete als ältestes Mitglied die Sitzung[3].
– Treutler weigerte sich, Abstimmungen durchzuführen oder die Beschlussfähigkeit des Landtags festzustellen[3].
– CDU, BSW, Linke und SPD warfen Treutler die Beschneidung von Abgeordnetenrechten und Verstöße gegen die Verfassung vor[3].
– Die geplante Wahl des Landtagspräsidenten konnte nicht stattfinden[3].
## Freitag: Eilantrag und Gerichtsentscheidung
– Die CDU-Fraktion reichte einen Eilantrag beim Thüringer Verfassungsgericht ein[3].
– Das Gericht sollte über die Regeln entscheiden, an die sich der Alterspräsident in der zweiten Sitzung halten muss[3].
– In der Nacht zum Samstag entschied das Verfassungsgericht zugunsten der CDU[2].
– Das Gericht erlaubte dem Landtag, vor der Wahl des Präsidiums die Geschäftsordnung zu ändern[2].
## Samstag: Erfolgreiche Wahl des Landtagspräsidenten
– Die Sitzung wurde am Samstagmorgen fortgesetzt[1].
– Der Landtag beschloss eine Änderung der Geschäftsordnung[1].
– Diese Änderung ermöglichte es, dass Kandidaten aus allen Fraktionen bereits im ersten Wahlgang vorgeschlagen werden konnten[1].
– Der CDU-Politiker Thadäus König wurde zum neuen Landtagspräsidenten gewählt[1][2].
– König erhielt 54 Ja-Stimmen und setzte sich gegen die AfD-Kandidatin Wiebke Muhsal durch, die 32 Stimmen erhielt[1][2].
Die ursprüngliche Konstituierung des Landtags war nicht möglich, weil der AfD-Alterspräsident Treutler sich weigerte, notwendige Abstimmungen durchzuführen und die Rechte der anderen Fraktionen missachtete. Erst durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts und die anschließende Änderung der Geschäftsordnung konnte der Weg für eine erfolgreiche Wahl des Landtagspräsidenten geebnet werden.[1]
Wir setzen den heutigen Artikel wegen seiner Wichtigkeit und der herausragenden Darstellung der Ereignisse vom Donnerstag seitens des Verfassungsblogs eigenständig, nicht als Update; im vorherigen Update zu „Das Drama der Demokratie“ haben wir die Ereignisse vom Donnerstag etwas ausführlicher nachzeichnen lassen.
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Dämmert’s jetzt? – Verfassungsblog
Jannik Jaschinski / Friedrich Zillesen / Juliana Talg / Anna-Mira Brandau
Eine Rekonstruktion der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags
Die konstituierende Sitzung des Thüringer Landtags ist bis Samstag, 9:30 Uhr, unterbrochen. Die AfD hat auf der parlamentarischen Bühne mit ihrem Alterspräsidenten Jürgen Treutler ein Stück aufgeführt, das offenbart, welches Verständnis sie von demokratischen Institutionen hat. Die anderen Fraktionen haben geschlossen dagegengehalten. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich dieses Stück am Samstag fortsetzt.
Prolog
Auf Einladung der alten Landtagspräsidentin Birgit Pommer trat gestern der frisch gewählte achte Thüringer Landtag in Erfurt zum ersten Mal zusammen. Ziel einer ersten Sitzung ist es, dass der Landtag sich so organisiert, dass er voll arbeitsfähig ist. Dazu muss er u.a. eine Landtagspräsidentin zu seinem Vorsitz wählen (Art. 57 Abs. 1 ThürVerf).
Die AfD hatte bereits im Vorfeld das Amt der Landtagspräsidentin unbedingt für sich in Anspruch genommen und angekündigt, dazu eine Auslegungsunsicherheit in der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (ThürGOLT) auszunutzen. Am Vorabend hatte Björn Höcke in einem Beitrag auf X, vormals Twitter, alles andere als die erfolgreiche Wahl der AfD-Kandidatin Muhsal zur Landtagspräsidentin einen „Regel- und Tabubruch“ bezeichnet und die „Kartellparteien“ angegriffen. Letztlich sollte sich Höckes „Demokratiedämmerungs“-Tweet als unverhüllte Vordeutung des Auftretens seiner eigenen Fraktion am Folgetag herausstellen.
Die anderen Fraktionen wollten möglichst früh eine Änderung der Geschäftsordnung vornehmen, um die Auslegungsunsicherheit (dazu mehr hier und hier, S. 16) rund um die Wahl der Landtagspräsidentin kurzfristig zu klären – was die CDU noch in der letzten Legislaturperiode blockiert und stattdessen auf die Zusage der AfD vertraut hatte. Nun ist es weder zum einen noch zum anderen gekommen: Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik entgleiste die konstituierende Sitzung eines Parlamentes.1) Was ist passiert?
Erster Akt: Die erzwungene Eröffnungsrede
Um 12:01 Uhr klingelte Jürgen Treutler zur konstituierenden Sitzung und begrüßte die Anwesenden. Der Alterspräsident der letzten Legislaturperiode, der ehemalige AfD Politiker Karlheinz Frosch, hatte nach bisherigem parlamentarischen Brauch2) vor seiner Eröffnungsrede noch gefragt, ob der vorläufigen Tagesordnung widersprochen werde. Treutler eröffnete den übrigen Fraktionen diese Gelegenheit nicht, sondern setzte nach Feststellung seiner Alterspräsidentschaft und der Vorstellung der neuen Fraktionen zur Rede an. Der Parlamentarische Geschäftsführer (PGF) der CDU, Andreas Bühl, der im Verlauf des Nachmittags zum Antagonisten Treutlers avancierte, ging mit zwei erhobenen Händen, die eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung (GO) anzeigen, dazwischen. Er stellte jedoch nicht den Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung, den CDU und BSW schon in der Tagesordnung (TO) vorgesehen hatten, sondern zunächst auf Feststellung der Beschlussfähigkeit und berief sich dazu auf § 40 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags.3) Die Beschlussfähigkeit wird zwar durch Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung vermutet und auch ihre Feststellung war in der vorläufigen Tagesordnung – in Einklang mit der alten Geschäftsordnung – später vorgesehen. Doch die CDU wollte das Feld nicht der AfD überlassen und das Risiko eingehen, dass diese durch ihren Alterspräsidenten vollendete Tatsachen schafft. Denn dieser hätte dem Parlament wohl die Beschluss- und damit die Handlungsfähigkeit so lange abgesprochen, bis er die zu behandelnde Tagesordnung in ihrer ursprünglichen Form – unter Außerachtlassung der form- und fristgerechten Neufassung mit dem Antrag von CDU und BSW – festgelegt hätte.
Treutler wehrte ab, Bühl ging unter Berufung auf § 31 Abs. 2 ThürGOLT dazwischen, gemäß dem die Fraktionsvorsitzenden und ihre Vertreter außerhalb von Reden jederzeit sofort das Wort zu erteilen ist und forderte gemäß § 121 Abs. 2 ThürGOLT eine Abstimmung des Parlaments über Treutlers Entscheidung. Treutler tat daraufhin ein erstes Mal, was zu seiner Linie des Nachmittags werden sollte: Er unterbrach die Sitzung und blickte hilfesuchend zu Torben Braga, dem Parlamentarischen Geschäftsführer der AfD und Regisseur der heutigen Aufführung. In einer ersten von vielen Runden vor dem Präsidiumspult diskutierten die Parlamentarischen Geschäftsführer und -führerinnen, Treutler und Landtagsdirektor Jörg Hopfe. Die AfD setzte sich durch, Treutler durfte zunächst seine Eröffnungsrede halten. Ausweislich späterer Äußerung von Bühl sollte er danach die Namen der Abgeordneten aufrufen, vorläufige Schriftführer bestimmen und die Beschlussfähigkeit feststellen – so der Kompromiss.
Treutler nutzte die Gelegenheit der Eröffnungsrede, um eine argumentative Basis für die nächsten vier Stunden Institutionenmissbrauch zu schaffen. Er spannte einen Bogen von der hohen Wahlbeteiligung zum vermeintlichen Wählerwillen und der „medial-politischen Elite, die diesen verachte“. Den Wählerwillen setzte er natürlich selbst: Er sei „nüchtern zu betrachten“ und „am 1. September sehr deutlich geworden“. Treutler versteht ihn „als Auftrag, der Untergrabung der freiheitlich-politischen [sic] Kultur entgegenzutreten.“ Gestand er zunächst noch zu, dass das Vorschlagsrecht der stärksten Fraktion für das Amt der Landtagspräsidentin gegen das freie Mandat keine Pflicht zur Wahl begründen kann, so verstoße es doch gegen „seltenes verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht“ (unter Bezugnahme auf Joachim Linck4)), und mehr noch: gegen den „Geist der parlamentarischen Demokratie“. Besonders charakteristisch für den weiteren Verlauf der Sitzung: „Die Wähler in Thüringen erwarten, dass ihr Wille, den sie in der Wahl zum Ausdruck gebracht haben, berücksichtigt wird. Sie erwarten, dass keine Winkelzüge gespielt werden, die am Ende die Demokratie ruinieren.“
Treutlers Rede ist ein Schulbeispiel des autoritär-populistischen Narrativs: Die zeremonielle Eröffnungsrede des Alterspräsidenten, die grundsätzlich überparteilich und neutral auf die neue Legislatur einstimmt (vgl. letzte Eröffnungsreden Frosch, Holzapfel), missbrauchte er, um die Position der AfD als stärkste Kraft im Landtag (32 von 88 Sitzen) zu einem Herrschaftsanspruch zu verdrehen. Die selbst gesetzten Behauptungen begründete er wechselnd mit dem vermeintlichen „Willen des Wahlvolkes“ und dünnen rechtlichen Argumenten. So verschaffte er seiner Fraktion nicht nur Deckung für das weitere Vorgehen, sondern ein Fundament, das sich auf den sozialen Medien vervielfältigen und verselbständigen kann.
Zweiter Akt: Eskalation
Die nächsten Unterbrechungen folgten, als Treutler mit diesen Ausführungen zum Ende kam („Vielen Dank.“) und sich im Anschluss „einige Anmerkungen zur Tagesordnung“ erlauben wollte. Bühl ging dazwischen und berief sich auf die eben vereinbarte Absprache der Parlamentarischen Geschäftsführer und -führerinnen: Treutler unterbrach die Sitzung für fast eine Stunde, um sie nach seiner Rückkehr mit seiner Rede fortzusetzen. Mit diesem Taschenspielertrick spielte er Bühl § 31 Abs. 2 der ThürGOLT zurück, um nicht in seiner vermeintlichen Rede unterbrochen zu werden – auch wenn er schon längst zur Tagesordnung ausführte. Soweit zum Geiste der parlamentarischen Demokratie: Bühl ging wieder dazwischen und berief sich auf die Abmachung. Erstmals griff er den Alterspräsidenten direkt an, berief sich auf das Selbstverwaltungsrecht des Parlaments und prangerte eine Verletzung der Rechte der Abgeordneten an. Bühl legte spätestens jetzt die Konfliktlinie offen zutage: Die AfD, mit Alterspräsident Treutler und Braga als Einflüsterer gegen Bühl und die Mehrheit des Parlaments mit ihrer Geschäftsordnungsautonomie im Rücken. Treutler? Unterbrach.
Dritter Akt: Treutler, wie er will
Treutler läutete nach erneuten 40 Minuten das Glöckchen. Er berief sich auf die Tagesordnung und Geschäftsordnung: „Davon kann nicht abgewichen werden.“ Nach dem Thüringer Geschäftsordnungsgesetz (ThürGOG) gelte die bisherige Geschäftsordnung fort, bis sich der Landtag eine neue Geschäftsordnung gegeben habe. Auch wenn bereits diese Fortgeltung umstritten ist (dazu Michl, siehe auch unten), schloss Treutler direkt an: „Dazu [zu einer GO-Änderung] muss der Landtag erst konstituiert sein.“ Bühl ging dazwischen, Treutler verschärfte: „Ich entziehe Ihnen das Wort!“ Ob dem Alterspräsidenten in gleichem Maße wie der Landtagspräsidentin zur Sitzungsleitung Ordnungsinstrumente zur Verfügung stehen, ist bislang kaum diskutiert. In § 1 ThürGOLT sind seine Kompetenzen auf die Sitzungsleitung beschränkt, die für die Landtagspräsidentin in Art. 57 Abs. 2 S. 3 ThürVerf und damit gesondert von der Ordnungsgewalt in Art. 57 Abs. 3 S. 2 ThürVerf geregelt ist. Auch nach der rein zeremoniellen Funktion des Alterspräsidenten – die Treutler später selbst noch stark machte – stehen ihm solch einschneidende Eingriffe in das Abgeordnetenrecht nicht zu.
Treutler wies die Landtagsverwaltung im Hintergrund an, Bühl das Mikrofon abzustellen. Hopfe ignorierte. Bühl sprach weiter, Hopfe sprach Treutler von der Seite ins Gewissen. Treutler ermahnte Bühl zur Ruhe und bestand darauf, seine „Rede“ zu Ende zu führen. Er erteilte Bühl einen ersten und einen zweiten Ordnungsruf. Bühl warf ihm nun „Machtergreifung“ vor. Auch die anderen Fraktionen widersprachen lautstark. Treutler unterbrach.
Vierter Akt: Treutlers Demokratiekunde
Treutler setzte fort, indem er dem versammelten Parlament weitere Ordnungsrufe androhte. Unter lautem Klopfen des Landtags ging nun auch die PGF der Linken, Katja Mitteldorf, dazwischen. Treutler wiederholte seine Rechtsauffassung zur Konstituierung und berief sich auf den Kommentar zur Landesverfassung, denn auch Landtagsdirektor Hopfe mit herausgibt. Dabei gab Treutler zwar die Voraussetzungen der Konstituierung wieder, äußerte jedoch nichts zur maßgeblichen Frage der Möglichkeit vorheriger Tagesordnungspunkte. Er legte aber nach, dass die Einladungsgewalt der bisherigen Landtagspräsidentin Pommer nur Termin und Ort des Zusammentritts bestimmt, nicht aber die Aufstellung einer Tagesordnung. Das komme nach § 21 ThürGOLT allein dem Ältestenrat zu, den es aber noch nicht gebe. Kein Wort mehr davon, dass er sich einige Unterbrechungen zuvor noch selbst auf die Tagesordnung bezogen hatte. Der ehemaligen Landtagspräsidentin mangele es an demokratischer Legitimation. Die von Pommer aufgestellte Tagesordnung sei vielmehr „willkürlich“, weil sie die Abgeordneten vor vollendete Tatsachen stelle. Tatsächlich kann man es als Bruch des Diskontinuitätsgrundsatzes werten, dass die alte Landtagspräsidentin für den neuen Landtag die vorläufige Tagesordnung aufstellt. Allerdings geht die überwiegende Auffassung davon aus, dass dies mit Blick auf parlamentarischen Brauch und Praktikabilitätserwägungen hinzunehmen sei. Immerhin ist dem Landtag die Möglichkeit gegeben, der vorläufigen Tagesordnung zu widersprechen und sich eine neue Tagesordnung zu geben; nur verweigerte Treutler dies. Im Gegenzug erklärte er die Geschäftsordnung für zunächst unveränderbar – im Wortgefecht gingen die Fraktionen jetzt vehementer dazwischen. Treutler verwies wieder auf seine Rede und fuhr – nächste Kehrtwende – mit Erläuterungen über die beschränkte Kompetenz des Alterspräsidenten fort. Zudem konstruierte er ein Argument aus der Reihenfolge der Absätze in Art. 57 ThürVerf, wonach erst die Wahl des Landtagspräsidenten und erst dann die Geschäftsordnung folge. Die Parlamentarischen Geschäftsführer und -führerinnen aller anderen Fraktionen widersprachen. Treutler: Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit habe unmittelbar die Wahl der Landtagspräsidentin zu folgen. Da die Beschlussfähigkeit noch nicht festgestellt sei, könne es keine GO- oder TO-Änderung geben. Treutler verstrickte sich zunehmend in Widersprüche. Die Parlamentarischen Geschäftsführer und -führerinnen verweigerten nun die von Treutler vorgeschlagene Unterbrechung. Unter Johlen bestätigt Treutler, dass seine Rede nun fertig sei. Bühl und die anderen parlamentarischen Geschäftsführer und -führerinnen erinnerten erneut an den GO-Antrag.
Fünfter Akt: Ein paar Sekunden originärer Parlamentarismus
Treutler unterbrach, die Fraktionen forderten geschlossen und unter lautem Klopfen die Behandlung des Antrags. Bühl ging einen Schritt weiter und forderte jetzt den zweitältesten Abgeordneten auf, die Sitzung fortzuführen. Alle demokratischen Fraktionen klopften laut auf ihre Tische. In diesem Moment hatte der Thüringer Landtag sein Recht zum originären Parlamentarismus ausgeübt. Mehrheit durch Akklamation, auch das reicht aus, wenn ein geordnetes Abstimmungsverfahren wegen autoritär-populistischer Blockade aus der Minderheit heraus nicht möglich ist. Treutler hatte jetzt die Sitzungsleitung nicht mehr inne. Braga und Treutler berieten, Bühl bekräftigte die Forderung und BSW-Fraktionsvorsitzende Katja Wolf schob zur Begründung das Selbstorganisationsrecht des Parlaments hinterher. Doch Treutler und Braga saßen die Stille aus. Nach langen Sekunden der Schritt zurück: Die Fraktionen forderten, dass Treutler die Sitzung fortsetze.
Sechster Akt: Braga diktiert die Optionen
Treutler klingelte und setzte zur Ernennung vorläufiger Schriftführer an. Wieder übernahmen die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen, forderten zur Abstimmung über den Antrag auf und fielen dem unbeirrbaren Treutler nun offen ins Wort. Mitteldorf berief sich auf die Mehrheit des Landtags und ihr Selbstorganisationsrecht. Zumindest gestand Treutler nun zu, dass jede Fraktion ihre Rechtsauffassung vortrage. Unisono prangerten die Parlamentarischen Geschäftsführer und -führerinnen das Gebären Treutlers an: „Farce“, „demokratieverächtlich“, „rechtswidrig“, „Verstoß gegen die freie Ausübung des Mandats“. Bis auf Braga. Er übernahm als letzter der fünf nun selbst das Skript, das er selbst vermutlich auch vorher schon Treutler geschrieben hatte, und zeigte zwei Optionen auf: eine politische Lösung, oder der Alterspräsident schließe sich einer der vorgetragenen Rechtsauffassungen an. Die Fraktionen, die mit dem Alterspräsidenten nicht übereinstimmen, könnten dagegen ja Rechtsschutz beantragen. Eine dritte Option nannte er jedoch nicht: Auch jetzt noch hätte sich das Parlament auf sein Selbstorganisationsrecht berufen können. Per Akklamation hätte es Treutler absetzen oder schlichtweg über den GO-Antrag entscheiden können. Dann wäre es die AfD, die unter Zugzwang gewesen wäre.
Treutler stimmte – keine Überraschung – Braga zu. Bühl erhielt zum ersten Mal das Wort, schritt zum Redepult und kündigte unter Berufung auf die „Pflicht, die Demokratie zu verteidigen“ und die Verfassungsbrüche Treutlers an, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Ein letzter kurzer Moment der Spannung, ob Treutler wirklich die Sitzung unterbrechen und nicht einfach fortsetzen würde. Treutler unterbrach bis Samstag 9.30 Uhr.
Ausblick: Was ist der nächste Akt?
Die Fraktion der CDU hat nun beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um den Alterspräsidenten zu einem verfassungs- und geschäftsordnungsmäßigen Verhalten zu verpflichten. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof könnte den Alterspräsidenten dazu verpflichten, die Beschlussfähigkeit festzustellen und dann der Tagesordnung gemäß der form- und fristgerechten Neufassung der Einladung zu folgen und die Geschäftsordnungsänderung aufzurufen, vor allem aber: den Mehrheitswillen des Parlaments zu achten.
Nach den gestrigen Ereignissen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Alterspräsident sich weigert, einer solchen Entscheidung des Gerichts Folge zu leisten. Vielleicht wird es ihm auch zu viel und er erscheint gar nicht. Dann würde das zweitälteste Mitglied Alterspräsident, ebenfalls ein AfD-Abgeordneter, sodass sich nicht viel ändern dürfte. Abmachungen oder Zusagen Bragas oder der AfD-Fraktion scheinen zu keinem Zeitpunkt glaubhaft, wie selbst die kleine Kompromissrunde der parlamentarischen Geschäftsführer und -führerinnen gezeigt hat. Und auch an der Delegitimierung des Verfassungsgerichtshof wird bereits gearbeitet. Das wäre ein nächster Tabubruch. Was dann?
Drei Möglichkeiten wären rechtlich denkbar, nur eine erscheint politisch sinnvoll. Zunächst könnte § 30 ThürVerfGHG Bedeutung erlangen, wonach die Vollstreckung verfassungsgerichtlicher Entscheidung in den Händen der Landesregierung liegt, die in Thüringen momentan noch geschäftsführend im Amt ist. Es erscheint mindestens politisch fragwürdig, ob sie im Falle eines sich weigernden Alterspräsidenten – notfalls mit Polizeigewalt – im Parlament einschreiten sollte. Das Gericht könnte aber auch die Vollstreckung durch die Landtagsdirektion anordnen. So oder so stellt sich die Frage, wie ein solches Einschreiten praktisch aussehen würde. Vermutlich würden damit genau die Bilder produziert, die die AfD gerne hätte, um ihre Version der Ereignisse zu untermauern. Grundsätzlich gilt: Je präziser das Gericht die Vollstreckung anordnet, desto besser.
Des Weiteren könnte die Landtagsdirektion auch das Hausrecht im Landtag ausüben. Nach § 124 Abs. 2 ThürGOLT ist der Landtagsdirektor die ständige Vertretung der Landtagspräsidentin in der Verwaltung. Ist die nicht im Amt und der Alterspräsident nicht gewillt, verfassungsgemäß zu handeln, könnte man argumentieren, dass sich aus dieser Vertretungsposition eine Art Notkompetenz des Landtagdirektors ergibt. Auch diese Option ist aber juristisch wacklig und politisch fragwürdig.
Bleibt noch die Parlamentsmehrheit selbst. Weigert sich der Alterspräsident, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof umzusetzen und handelt er somit offenkundig verfassungswidrig, steht es der Parlamentsmehrheit frei, ihn abzusetzen und einen eigenen Sitzungsleiter zu wählen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem verfassungsrechtlich verbrieften Selbstorganisationsrecht des Parlamentes (Art. 48 Abs. 1, Art. 57 Abs. 5 ThürVerf) und ist somit nicht nur rechtlich, sondern wohl auch politisch die sinnvollste Variante. Wie dies praktisch genau abläuft, ist jedoch ebenso unklar. Auch im Rahmen dieses Prozesses könnte es zu Tumulten kommen.
Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass die AfD wieder eine neue Obstruktionsstrategie aus dem Hut zaubert, die nicht von der Anordnung des Gerichts erfasst wäre. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof könnte bzw. müsste erneut angerufen werden. Das ist grundsätzlich möglich, würde die Sitzung aber weiter verzögern und damit die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes und seiner Gremien weiter verhindern.
Eine weitere Frage, die das Gericht beschäftigen könnte, betrifft die des Thüringer Geschäftsordnungsgesetzes. Fabian Michl hatte Anfang der Woche argumentiert, dass das Thüringer Geschäftsordnungsgesetz den Diskontinuitätsgrundsatz nicht überlisten könne, wenn es die Fortgeltung der Geschäftsordnung anordnet. Dementsprechend müsste sich der Thüringer Landtag nach Eröffnung und vor allen weiteren Schritten eine neue Geschäftsordnung geben, wie es auch in anderen Landtagen und dem Bundestag üblich ist. Alle Thüringer Fraktionen waren gestern davon ausgegangen, dass die Geschäftsordnung gemäß ThürGOG anwendbar ist. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof könnte die Verfassungswidrigkeit des ThürGOG feststellen und dem Thüringer Landtag seine Geschäftsordnungsautonomie zurückgeben.
Wozu das ganze Theater?
Die AfD hat hier erreicht, was sie wollte: Sie hat die konstituierende Sitzung in eine Bühne verwandelt, auf „der sie ein Stück aufführen konnte, das charakteristisch für die autoritär-populistische Strategie ist“. Sie behauptet erst, durch den Volkswillen zum Herrschen legitimiert worden zu sein, obwohl sie noch in der Minderheit ist. Sie missbraucht dann auf verfassungswidrige Weise das Amt des Alterspräsidenten, um ihren vermeintlichen Herrschaftsanspruch gegen die Parlamentsmehrheit durchzusetzen. Zur Legitimation dient ihr ein dünner Rechtmäßigkeitsanstrich, auch wenn es nicht mehr ist als das (vermeintliche) Vorbringen eines juristischen Arguments. Folgen die demokratischen Parteien dieser rechtlichen Einschätzung nicht und protestieren dagegen, liefert dies den Anhängern der autoritär-populistischen Strategie die Evidenz, dass sie Opfer der „Kartell- oder Altparteien“ seien. Das Recht legt sie so aus, wie es ihr passt: An der einen Stelle werden die bescheidenen Rechte des Alterspräsidenten betont, auf der anderen Seite maßt er sich die Erteilung von Ordnungsrufen und die Entmündigung der gewählten Abgeordneten an („Bitte stellen Sie Ihm das Mikrofon ab!“).
Und doch ist der Eindruck entstanden, dass sich die AfD hier gestern verhoben hat. Sie hat teilweise evident rechts- und verfassungswidrig gehandelt. Sie hat Vereinbarungen und Absprachen getroffen und sie im nächsten Moment gebrochen. Ihr Alterspräsident konnte die Sitzung weder kompetent noch würdevoll leiten. Spätestens nach gestern dürfte vielen dämmern, dass die AfD die Institutionen der parlamentarischen Demokratie unverhohlen missachtet, und das mit einer immer neuen Dreistigkeit. Die Debatte um ein Verbotsverfahren dürfte in eine neue Phase treten.
References
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↑1 |
Die ganze Sitzung ist hier im Livestream des mdr nachschaubar. |
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↑2 |
Die Fraktionen dürften das auch auf § 20 ThürGOLT stützen. Hier könnte man aber einwenden, dass die Anwendung des § 21 Abs. 2 ThürGOLT die Wahl einer Parlamentspräsidentin voraussetzt. |
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↑3 |
Auch hier wird teilweise vertreten, dass die Anwendung des § 40 Abs. 2 ThürGOLT eine gewählte Landtagspräsidentin voraussetzt. Jedenfalls gebietet Art. 57 Abs. 5 ThürVerf aber, dass der Thüringer Landtag dahingehend jederzeit seine Geschäftsordnungsautonomie ausüben kann. |
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↑4 |
Der im Übrigen seine Rechtsauffassung im Folgesatz als Einzelmeinung bezeichnet. Joachim Linck, Als ein Landtag laufen lernte, 2010, S. 140f. |
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Kommentar
Der Verfassungsblog hatte viele Monate vor der Wahl am 1. September 2024 das „Thüringen-Projekt“ gestartet – mit großem Aufwand. Der Verfassungsblog ist nicht bloß ein Blog wie unserer, sondern mittlerweile eine Art NGO zur Erhaltung und Stärkung der Demokratie. Deswegen hat er auch die Power, die andere Medien nicht haben: Er konzentriert sich ganz auf Demokratie und Verfassung und liefert dabei mittlerweile Arbeiten, die wir zu unserer großen Freude immer noch republizieren dürfen (siehe Erwähnung der Gemeinfreiheit). Damit dürfen wir teilhaben an der Verteidigung der Demokratie auf einem Niveau, das wir im rechtlichen Bereich nie selbst erreichen könnten. Unsere Stärke waren bis zum Corona-Rückzug die Begleitung der zivilgesellschaftlichen Berliner Mietenbewegung – und auch die Darstellung der rechtlichen Aspekte, inklusive der verfassungsrechtlichen. Aber die Institutionen der Demokratie sind wieder eine andere Hausnummer, deswegen können wir nur empfehlen, die Artikel des Verfassungsblogs zu lesen, wenn Sie sich etwas tiefgehender mit den Grundlagen der Staatsform befassen wollen, die in Deutschland die konkrete Ausprägung der Demokratie darstellt.
Nun ist also ein CDU-Mann namens König Landtagspräsident geworden, den wir zuvor genauso wenig kannten wie den Herrn Treutler von der AfD. So richtig freuen können wir uns nicht. Denn die CDU hat es verhindert, dass bereits vor der Wahl die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags AfD-fest gemacht wird, und nur deswegen konnte sich dieses Drama am vergangenen Donnerstag abspielen. Aber wer hätte es sonst werden sollen als ein CDU-Abgeordneter? Nach der AfD ist die CDU nun einmal die Nr. 2 im Thüringer Landtag.
Was sich in dem gesamten Verfahren auch gezeigt hat: Die neue Nr. 3, das BSW, hat auf der Seite der Demokraten bei der Erhaltung der Demokratie mitgemacht und damit seinen ersten Test bestanden. Es werden noch viele Tests kommen, aber der Anfang ist geglückt.
Uns gefällt es überhaupt nicht, dass erst das Verfassungsgericht eingreifen musste, um am heutigen Morgen doch noch eine Konstitution des neuen Landtags mit Wahl eines Landtagspräsidenten zu ermöglichen. Kein Wunder, dass die AfD am liebsten die Institutionen schleifen würde, die sich hergeben müssen, um die eigentliche Brandmauer aufzustellen, weil die demokratischen Parteien es nicht schaffen, auf die AfD-Gefahr angemessen zu reagieren. Besonders die FDP und die CDU sind hochgradig anfällig dafür, wie schon 2020 zu sehen war, als der FDP-Abgeordnete Kemmerich mit den Stimmen der CDU und der AfD zum Ministerpräsidenten gewählt wurde. Aus seinem Amtsantritt wurde nichts, wie wir wissen, aus einer stabilen Regierungsmehrheit wurde in der Folge auch nichts, aber die sodann aufgestellte Minderheitsregierung unter Bodo Ramelow (Die Linke) hat die fünf Jahre erstaunlich gut arbeiten können – und ihren Anteil daran, dass die AfD bei den Wahlen 2024 nicht noch stärker wurde.
Einerseits dar der Vorgang vom Donnerstag ein ungewöhnliches Theaterstück in sechs Akten, so hat der Verfassungsblog jedenfalls die Einteilung vollzogen, andererseits war er sicher nur der erst Akt im Demokratieverteidigungsdrama, das in Thüringen über die nächsten Jahre hinweg geschrieben wird. Oder der erste Teil eines Mehrteilers, der nachvollzieht, wie in Thüringen die Demokratie bewahrt oder verloren wurde.
Warum ist das Drama noch nicht zu Ende? Weil die AfD in Thüringen über die sogenannte Sperrminorität verfügt, das heißt, sie hat mehr als ein Drittel aller Sitze inne (32 von 88). Sie hat zwar nur 32,9 Prozent der Stimmen erreicht, aber dadurch, dass z. B. die Grünen nicht mehr in den Landtag einzogen und deren Stimmen sozusagen verlorengingen, reichten auch weniger als 33,33 Prozent der Wählerstimmen, um die Sperrminorität bei den Sitzen zu erlangen. Auch vor dieser möglichen Konstellation hat der Verfassungsblog lange vor der Wahl gewarnt. Geschehen ist im Bereich der Normensetzung nichts, was die Demokratie in diesem Fall resistenter machen könnte. Auf Bundesebene wird gerade darüber verhandelt, ob nicht verschiedene Regeln in der Verfassung und den ihr nachgeordneten Normen, die die Arbeit der demokratischen Institutionen betreffen, geändert werden müssten, um sie vor Angriffen seitens der AfD zu bewahren. Wir sind gespannt, ob die CDU dieses Mal mitziehen wird. Wenn sie es jetzt nicht tut, kann man von absichtlicher Schädigung der Demokratie sprechen, denn in Thüringen zeigt sich bereits, wie die AfD agiert, wenn sie die Möglichkeit dazu hat, niemand kann mehr behaupten, er habe nichts gewusst, es nicht kommen gesehen oder dergleichen.
Die AfD wird nun umso mehr ihre schrägen Töne auf der Opfer-Klaviatur spielen, weil mit einer Gepflogenheit gebrochen wurde, um einen AfD-Landtagspräsidenten zu verhindern. Nicht nur progressive Positionen sind in Deutschland derzeit in der Defensive, alle anderen Parteien sind es auch und mit ihnen die Demokratie. Sogar das neu gegründete BSW musste schon mithelfen inder Abwehrschlacht und ist damit nicht mehr „neutral“. Das wäre es aber bald sowieso nicht mehr gewesen, denn ohne diese neue Partei wird in keinem der drei Ost-Bundesländer, in denen im September gewählt wurde, eine neue Mehrheitsregierung Regierung gebildet werden können.
Wenn man hört, wie aus der AfD heraus behauptet wird, man habe eine ganz kohärente langfristige Strategie, dann muss man auch davon ausgehen, dass nicht nur der Vorgang vom Donnerstag exakt geplant war, sondern auch die heutige Wendung einkalkuliert wurde. Wir warten auf die nächste Sonntagsfrage Bund: Wird sich „Thüringen II“ auf die Umfrageergebnisse auswirken, und, wenn ja, in welcher Richtung? Wird nun endlich klar werden, dass die AfD keine normale demokratische Partei ist? Oder wird sie davon profitieren, dass sie in Thüringen nicht nach bisherigem Gebrauch als stärkste Partei den Landtagspräsidenten stellen darf?
Dämmert also die Demokratie oder dämmert den Menschen, dass sie die Demokratie besser verteidigen müssen, wenn sie an ihrem Erhalt interessiert sind?
Als wir erstmals das Tag #DemokratieinGefahr setzten, war die Demokratie lange nicht so in Gefahr wie jetzt. Es hat sich aber herausgestellt, dass wir nicht dramatisiert oder katastrophisiert hatten. Man kann vor den Gefahren gar nicht genug warnen. Und es gibt über die AfD hinaus einige mehr davon, die aber wiederum der AfD in die Hände spielen könnten – sofern sich die Menschen nicht endlich darauf besinnen, dass sie mehr nach links gehen und solidarischer werden müssen, anstatt haltlos in die Arme einer weiteren, allerdings zudem autoritären Kapitalistenpartei zu fallen.
TH
[1] Quellen zu „Ereignisse im Thüringer Landtag seit Donnerstag“
[1] https://www.stern.de/news/cdu-politiker-thadaeus-koenig-neuer-landtagspraesident-in-thueringen-35103116.html
[2] https://www.tagesschau.de/inland/thueringen-landtagspraesident-koenig-100.html
[3] https://www.zeit.de/politik/2024-09/thueringen-verfassungsgericht-parlament-afd-alterspraesident
[4] https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/thueringen-landtag-praesident-wahl-100.html
[5] https://www.faz.net/aktuell/politik/nach-eklat-landtag-in-erfurt-will-praesidium-waehlen-110013943.html
[6] https://rp-online.de/politik/deutschland/cdu-politiker-thadaeus-koenig-neuer-landtagspraesident-in-thueringen_aid-119435541
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