UPDATE 2: FAQ zum Mietendeckel #Mieterpost 14-III #Mietenwahnsinn #Mietendeckel #wirbleibenalle #Mietenstopp #rentfreeze #R2G #2RG @SenSWBerlin @HeimatNeue

Der Berliner Mietendeckel war bereits mehrfach Gegenstand der Wahlberliner-Mieterpost. Das zweite Update des FAQ-Beitrags wird nicht die letzte Ausgabe sein, die sich ihm widmet, weil wir weitere Meinungen kommentieren wollen und die weitere Entwicklung des Mietendeckels und seine Wirkung in der Praxis verfolgen werden.

Im Ausgangsbeitrag haben wir uns mit Fragen zum Mietendeckel befasst, von denen der Senat annimmt, dass sie häufig gestellt werden.

Das Update 2 beinhaltet den Hinweis auf ein Interview, das der Tagesspiegel mit dem Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Rainer Wild, geführt hat, den neuen Abschnitt III., Meinungen der Bevölkerung zum Mietendeckel, sowie einige Detail-Ergänzungen und -änderungen.

MP 12: Die AfD, die Morgenpost, derMietendeckel stellvertretend für viele ähnlich tendierende Meinungen des journalistisch-politischen konservativ-liberal-rechten Spektrums in Berlin.
MP 8-II mit Update: Der Berliner Mietendeckel steht!
MP 6: Alles zum Berliner Mietendeckel inklusive Timeline.

I. Bevor wir uns mit Details des Mietendeckels befasst, einige grundsätzliche Aussagen, die wir auf der Homepage von DIE LINKE Berlin sehen

Wir weisen darauf hin, dass es sich  hier um die Positionen lediglich einer der drei Koalitionsparteien in Berlin handelt und nehmen kurz dazu Stellung.

1. Wenn der Mietendeckel kommt, entfällt dann die Vergesellschaftung?

Nein. Für DIE LINKE stehen Mietendeckel und Vergesellschaftung nicht gegeneinander, sondern ergänzen sich. Der Mietendeckel ist eine befristete Lösung zur schnellen Linderung des Mietenwahnsinns. Die von der Initiative „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ angestrebte Vergesellschaftung, die wir unterstützen, soll auf lange Sicht die Wohnungsbestände der großen profitorientierten Wohnungsunternehmen in Gemeinwirtschaft überführen und damit dauerhaft bezahlbare Wohnungen für die Berliner*innen sichern. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass das Volksbegehren, bei dem bereits im ersten Schritt 77.000 Menschen unterschrieben haben, schnell in die nächste Phase gehen kann.

Wir haben uns nach einigem Nachdenken und Recherchieren entschlossen, die Enteignung in der Form, wie sie von „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ gefordert wird, zu unterstützen. Mittlerweile bestätigt uns das Verhalten der Immobilienwirtschaft angesichts eines moderaten und temporären Schutzinstruments wie des Mietendeckels in der Ansicht, dass darüber hinausgehende, die Mieter*innen längerfristig schützende Maßnahmen unabdingbar sind.

2. Der Mietendeckel schafft keine bezahlbaren Wohnungen. Wie will DIE LINKE bezahlbare Mieten sichern?

(…) Die Aufgabe des Mietendeckels ist es (…), Menschen davor zu schützen, ihre Wohnung zu verlieren. Die Berlinerinnen und Berliner haben Angst, ihre Miete nicht mehr bezahlen zu können. Das muss sich ändern.

Für bezahlbare Mieten braucht es verschiedene politische Maßnahmen: Öffentliche Grundstücke dürfen nicht mehr verkauft werden. Wir brauchen jeden Quadratmeter, um bezahlbare Wohnungen zu bauen. Bezahlbarer Neubau ist notwendig. Dies können vor allem die Genossenschaften und die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften leisten. Luxus-Neubau brauchen wir nicht. Durch Ausweitung von Milieuschutzgebieten können die Bezirke ihr Vorkaufsrecht nutzen, wenn Gebäude verkauft werden. Damit werden Mieterinnen und Mieter vor Mieterhöhungen und Herausmodernisierung geschützt. Mit intelligenter Stadtergänzung können zum Beispiel auf Supermarktdächern auch in bestehenden Kiezen neue Wohnungen entstehen.

Die städtischen Wohnungsbauunternehmen trugen in den letzten Jahren in stark steigendem Ausmaß zum Neubau bei und könnten bei Fortschreibung dieser Entwicklung bald einen Anteil von 50 Prozent am Neubauvolumen erreichen. Es muss dann allerdings gesichert sein, dass die Erstvermietungsmieten, die sie in ihren neuen Gebäuden verlangen, nicht wesentlich oberhalb der Bestandsmieten liegen.

3. Wie verhalten sich Mietendeckel und Mietspiegel zueinander?

Schon im Juni wurde ein kleiner Film mit Stadtbausenatorin Lompscher erstellt, der klarmacht, dass der Mietendeckel den Mietspiegel 2019 ersetzen wird, solange der Mietendeckel gilt. Dadurch erklären sich Zu- und Abschläge für die Lagen, die im Gesetzentwurf für den Mietendeckel gesondert ausgewiesen sind, weil die Differenzierungen, die der Mietspiegel enthält, entfallen.

Grundlage des Mietendeckels ist nicht der Mietspiegel von 2019, sondern derjenige von 2013, auf seiner Basis wurden die Obergrenzen errechnet. Das erklärt unter anderem, warum immer noch die veralteten Trennungen nach Ausstattungsunterschieden, die heute kaum noch relevant sind – welche Wohnung hat kein Bad und kein Innen-WC? – das sollte man höchstens noch mit einem starken Sonder-Abschlag bewerten -, aber traditionell im MIetspiegel „durchgeschleppt“ werden, auch in einem Gesetz des Jahres 2020 eine Rolle spielen.

Vermutlich wird danach der Mietspiegel in einer fortgeschriebenen Version neu erscheinen und falls der Mietendeckel wirkt, wird er dafür sorgen, dass der Mietspiegel 2024 oder 2025, der  die nächste Version sein wird, falls der Mietendeckel nicht eine Verlängerung erfährt, nur unwesentlich höher liegen wird als die zugrundeliegende Version aus dem Jahr 2013. Würde man hingegen an den Mietspiegel von 2019 anknüpfen, käme es verstärkt zu Erhöhungsmöglichkeiten.

Höher als 2013 wird der erste Nach-Mietendeckel-Mietspiegel aber sicher liegen, vor allem wegen des Teil-Inflationsausgleichs und wegen der Freigabe der Preise für Neubauten aus dem Jahr 2014 und jünger. Wer weitere Fragen zum Mietendeckel hier schon beantwortet haben möchte, wir haben das Video eingebettet:

II. Konkrete Fragen und Antworten zum Mietendeckel

Der Senat hat eine Reihe von Fragen und Antworten zum Mietendeckel erstellt, die wir hier abbilden. Das dient uns zur Informationssicherung auf Stand heute und – man kann alles auf einen Blick sehen, was sich auf der betreffenden Seite nur reihenweise anklicken lässt. Selbstverständlch werden wir stellenweise auch kommentieren, sonst wäre ja keine Eigenleistung dabei. Wer das Original sehen und überprüfen möchte, ob wir auch nichts entfernt oder beigefügt haben, bitte hier.

1. Gilt der Mietendeckel für alle Wohnungen?
Nein, es gibt Ausnahmen: Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus („Sozialwohnungen“), Trägerwohnungen, Wohnungen in Wohnheimen und Neubauten, die erstmals seit 1. Januar 2014 bezugsfertig waren.

FireShot Capture 107 - Erstbezug nach Sanierung_ 5-Zimmer-Dachgeschoss-Maisonette mit Einbau_ - www.immobilienscout24.deDazu zählen auch solche hübschen kleinen Perlen, denn diese Form von Totalsanierung, die es in dem Fall auch wirklich gibt und die nicht, wie bei gewissen einschlägig bekannten Vermietern nur vorgetäuscht ist, berechtigt ebenfalls weiterhin zu unbegrenzter Mietpreisfantasie. Also, liebe Vermieter, die Welt ist immer noch so ganz okay. Wer sich dafür interessiert, das Angebot ist hier zu finden.

2. Was heißt Miete im Sinne des Mietendeckels?

Bei einer Miete im Sinne des Mietendeckels ist immer die Nettokaltmiete gemeint, inklusive aller Zuschläge, z.B. für Mobiliar oder Ausstattung.Unser Eindruck ist, dass vermieden werden soll, dass eine niedrige Nettokaltmiete angesetzt wird und dann die ganze teure Möblage extra draufgeschlagen wird, um möbliertes Wohnen in Wirklichkeit sehr teuer anbieten zu können.

3. Was heißt Mietenstopp? 
Mietenstopp heißt, dass keine höhere als die am 18. Juni 2019 (Beschluss der Eckpunkte im Berliner Senat) geltende Nettokaltmiete gezahlt werden muss. Auch für Staffel- und Indexmieten gilt, dass die Miete, die am 18.6.2019 gezahlt wurde, eingefroren wird.

Dass das auch endlich mal klargestellt wurde. Uns hat nie eingeleuchtet, weshalb bisher ein Unterschied zwischen Staffel- und Indexmiete gemacht wurde. Wer nun glaubt, wir seien hier möglicherweise selbst betroffen, der kann das so sehen, es muss aber nicht so sein.

4. Was passiert bei einer Erst- oder Wiedervermietung? 
Auch bei einer erstmaligen Vermietung außerhalb des Neubaus (siehe Ausnahmen) darf die Mietobergrenze nicht überschritten werden.Wenn eine Wohnung wiedervermietet wird, darf nur die Nettokaltmiete des Vormieters genommen werden – maximal jedoch eine Miete bis zur Höhe der jeweiligen Mietobergrenze, die in der Miettabelle steht. Bei Wohnungen, deren Vormiete geringer als 5 Euro/m² beträgt, darf die Miete bei der Wiedervermietung um max. 1 Euro auf bis zu 5,02 Euro/m² erhöht werden, wenn eine moderne Ausstattung vorhanden ist.

Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden Merkmale vorhanden sind:

  • schwellenlos erreichbarer Aufzug,
  • Einbauküche,
  • hochwertige Sanitärausstattung,
  • hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
  • Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a)

Um ganz offen zu sein, diese Regelung erschließt sich uns nicht und würde diejenigen, die bisher eine sehr niedrige Miete genommen haben, ausnehmend blöd dastehen lassen. Nehmen wir an, jemand hat vorher 4,76 Euro / m² gezahlt, der Nachmieter muss also höchstens 5,02 Euro / m² zahlen, obwohl z. B. die Obergrenze für die betreffende Bauklasse bei 6,45 Euro / m² liegt? Wieso nicht 5,76 Euro und damit ebenfalls innerhalb der erlaubten Zone? Im Prinzip wird damit ein weiterer Unterdeckel eingezogen. Falls wir diesen Part nicht falsch verstanden haben: Darüber sollte man nochmal nachdenken. Denn gegen rabiate Erhöhungen für neue Mieter schützt ja schon die Klausel maximal + 1 Euro gegenüber Vormiete.

5. Was besagt die Mietentabelle/die Mietobergrenzen? 
Die Mietentabelle legt fest, wie hoch die Nettokaltmiete in Abhängigkeit von Alter und Ausstattung einer Wohnung sein darf. Die Obergrenze kann sich bei einer Modernisierung um max. 1 Euro/m² erhöhen (siehe Modernisierung). Ab 2022 darf die Miete jährlich um einen Inflationsausgleich von 1,3 Prozent steigen, sofern sie weiter unter der zulässigen Mietobergrenze liegt.

Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung Mietpreis pro Quadratmeter
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad 6,45 Euro
bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 Euro
bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad 6,27 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,22 Euro
1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad 6,08 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 Euro
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad 5,95 Euro
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 Euro
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 Euro
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 Euro

Für Wohnungen mit moderner Ausstattung erhöht sich der Wert um 1,00 Euro. Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden Merkmale vorhanden sind:

  • schwellenlos erreichbarer Aufzug,
  • Einbauküche,
  • hochwertige Sanitärausstattung,
  • hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
  • Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a)

Hier wird also noch einmal die Grundtabelle aufgelistet, die wir u. a. in der Mieterpost 6 erwähnt haben. An diesen Werten hat sich beim Gesetzentwurf nun nichts mehr geändert. Wichtig ist beim (je nach Höhe der Inflation gekappten) Geldentwertungsausgleich: Er darf nur angewendet werden, wenn die Miete danach die in der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet.

6. Was ist mit Ein- und Zweifamilienhäusern? 
Auch für sie gilt das Gesetz. Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich jedoch die Mietobergrenze um einen Zuschlag von zehn Prozent.

Diese Regelung billigt a.) Vermietern, die ein komplettes Haus mit einer oder zwei Wohnungen vermieten und b.) jenen, die gerne neben sich selbst noch eine nette Mieter*innenpartei im Haus haben möchten, einen gewissen Aufschlag zu. Dabei wird wohl richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich dabei um die berühmten, aber nicht so häufig wie man denkt vorkommenden Kleinvermieter handelt, bei denen die Einnahmen aus Vermietung nicht die einzige oder hauptsächliche Einkommensquelle darstellen, es sei denn, jemand konzentriert sich beim „Portfolio“ auf fremdvermietete Ein- bis Zweifamilienhäuser und besitzt viele davon, was innerhalb der Ausnahme der Kleinvermieter wiederum eine große Ausnahme sein dürfte.

7. Sind Modernisierungen weiter möglich? 
Bestimmte Modernisierungen und deren Umlage auf die Miete sind grundsätzlich erlaubt, wenn sich hierdurch die Miete nicht um mehr als 1,00 Euro pro Quadratmeter erhöht.Welche Modernisierungen sind erlaubt?

Modernisierungsmaßnahmen:

  • 1. zu der Vermieter*innen aufgrund eines Gesetzes verpflichtet sind,
  • 2. zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches,
  • 3. zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  • 4. zur energetischen Fenstererneuerung,
  • 5. zum Heizanlagenaustausch,
  • 6. zum Aufzugsanbau oder
  • 7. zum Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau

Erlaubt sind nach unserer Ansicht weiterhin alle Modernisierungen, inklusive derjenigen, die genehmigungspflichtig sind, wenn eine solche Genehmigung vorliegt – nur dürfen sie nicht mehr zum Anlass genommen werden, die Mieten saftig zu erhöhen, mithin: Die Kosten dürfen nicht mehr im bisherigen Maße auf die Mieter*innen umgelegt werden. Insofern stellt diese Regelung für die Dauer des Mietendeckels eine Einschränkung der Möglichkeiten nach § 559 BGB dar.

8. Wann ist eine Kappung der Miete möglich? 
Eine Miete kann gekappt werden, wenn sie über 120 Prozent der Mietentabelle liegt (z.B. mehr als 12 Euro Miete, aber nur 10 Euro Miete zulässig nach Mietentabelle). In diesem Fall kann sie auf 120 Prozent des Tabellenwerts gekappt werden. Diese Regelung wird erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. Für Wohnungen in einfacher Lage gibt es einen Abschlag auf die Mietpreise der Mietentabelle von 28 Cent je Quadratmeter, für Wohnungen in mittlerer Lage werden neun Cent je Quadratmeter abgezogen und für Wohnungen in guten Lagen werden 74 Cent pro Quadratmeter aufgeschlagen.

Es gibt also doch eine Absenkungsmöglichkeit, das war zwischenzeitlich nicht mehr sicher – und sie soll auch nicht mehr sozialgebunden sein, d. h., nicht abhängig vom Einkommen der Mieter*innenpartei. Das erspart natürlich nun viel Prüfaufwand, allerdings sind die Absenkungsmöglichkeiten auch gegenüber früheren Varianten des Mietendeckelentwurfsverfahrens reduziert worden.

Wir finden es etwas ungünstig, dass die Zu- und Abschläge nach Lage in diese Kappungsfrage gepackt wurden, systematisch gehören sie zur Mietentabelle unter 5.) Mit der Kappung an sich besteht nämlich kein Zusammenhang bzw. es muss so gerechnet werden: Die eigene Miete muss in Relation gesetzt werden zum richtigen Satz innerhalb der Tabelle, dann müssen alle dort und unter 8.) Satz 3 aufgelisteten zusätzlichen Kriterien in Anrechnung gebracht werden, erst dadurch ergibt sich die zulässige Miete und man kann die eigene aktuelle Miete damit vergleichen und schauen, ob diese eine Differenz von mehr als 20 Prozent nach oben aufweist

9. Was ist ein Härtefall und was folgt daraus? 
Die Investitionsbank Berlin kann auf Antrag der Vermieter*innen eine angemessene Erhöhung der Miete genehmigen, wenn die zulässige Miete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter*innen oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würde. Die Differenz zwischen genehmigter Erhöhung und dem Wert der Mietentabelle kann für die Mieter*in ausgeglichen werden sofern eine WBS-Berechtigung vorliegt. Dieser Ausgleich erfolgt jedoch nur für den angemessenen Teil der Wohnfläche.

Hier wird dem Eigentumsschutz Rechnung getragen, aber auch berücksichtigt, dass es kein Recht auf Rendite gibt. Die Mieter müssen die erhöhte Miete also bezahlen, sofern sie nicht ihrerseits wieder quasi einen Härtefall geltend machen können, indem sie eine WBS-Benachrichtung nachweisen (WBS = Wohnberechtigungsschein).

10. Woher bekomme ich die Angaben zum Baujahr, Energieverbrauchskennwert usw.? 
Vermieter*innen haben den Mieter*innen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Abschluss eines neuen Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über alle maßgeblichen Sachverhalte zu erteilen.

Das wird ein Test für Wille und Fähigkeit von Verwaltungen werden, wir sind auch schon sehr gespannt.

11. Werden Verstöße bestraft? 
Bei Verstößen gegen den Mietendeckel kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 EUR verhängt werden.

Es kommt auch darauf an, ob alles, was bisher zu viel genommen wurde, zurückgezahlt werden muss, sonst geht sich das in einem simplen Rechenexempel aus. Und auch heute leider wieder: Dass vermieterseitiger Betrug weiterhin kein Straftatbetand sein soll, finden wir aus rechtspolitischen Gründen falsch.

12. Wie lange gilt der Mietendeckel? 
Der Mietendeckel gilt für 5 Jahre nach Inkraftreten des Gesetzes.

Und kann verlängert werden. Das ist wichtig, denn heute kann niemand voraussehen, wie in fünf Jahren die Wohnungssituation sein wird. Wenn die Lage weiterhin angespannt bleibt, muss eine Verlängerung beschlossen werden.

13. Vermieter*innen verschicken jetzt Mieterhöhungen – was tun? 
Am 13. Mai wurde der neue Mietspiegel veröffentlicht. Diese Veröffentlichung hat schon immer dazu geführt hat, dass Vermieter*innen Mieterhöhungen verlangt haben, um die Mieten an den Mietspiegel anzupassen.
Richtig ist aber auch, dass nach der Empfehlung des Eigentümerverbands „Haus und Grund“ Vermieter*innen versuchen, vor dem Einfrieren der Miete diese noch zu erhöhen. Allerdings wird dies nach Auffassung des Senats bei einer rückwirkenden Anwendung des Mietendeckels nicht gelingen.

Haben Mieter*innen nach dem Zeitpunkt des Senatsbeschlusses zum Mietendeckel am 18.06.2019 der Mieterhöhung zugestimmt, ist nach Rechtsauffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (trotzdem) die vor der Mieterhöhung geltende Miete Grundlage für das spätere Einfrieren der Miete.

Wir haben im Bekanntenkreis mitbekommen, wie Vermieter kurz vor dem 18.6. versucht haben, die Mieten zu erhöhen, obwohl das aus anderen Gründen, z. B., weil die letzte Mieterhöhung zu kurz vorausging, nicht zulässig war. Liegen solche Gründe nicht vor, müsste die Erhöhung rechtmäßig gewesen sein und bleibt bestehen, sofern nicht die unter 8.) genannte Senkungsmöglichkeit besteht sowie nicht die Regelungen zur Einhaltung des Mietspiegels und der Mietpreisbremse verletzt sind. Deswegen wirkt „versuchen“, Zeitform Präsens, auf uns missverständlich, denn die Miete wurde ja bereits auf Stand 18.06. eingefroren, nur ist die Regelung dazu noch nicht in Kraft.Ob jemand einer Mieterhöhung zugestimmt hat, die nach dem 18.06.19 ausgesprochen wurde, ist demnach allerdings irrelevant. Es gilt die Miethöhe vom 18.06.19.

14.) Was müssen Mieter*innen sonst beachten?

Wir verweisen auf das Interview mit Rainer Wild im Tagesspiegel. Grundsätzlich müssen Mieter*innen eigeninitiativ handeln. Bei einem Schutzgesetz ist das nicht optimal, weil wieder diejenigen mit den größten Ressourcen ihre Möglichkeiten am besten ausnutzen werden.

Aber auch ihnen wird angeraten, vorsichtig zu sein, unter anderem deshalb, weil zwar der Stand vom 18. Juni 2018 die „Stichtagsmiete“ darstellt, aber das Mietendeckelgesetz noch nicht gilt. Absenkungsanträge, die im Interview eine wichtige Rolle spielen, können erst ab dem Inkrafttreten, vermutlich ab Januar oder Februar 2020, gestellt werden.

Bei Neuvermietungen rät der Mieterverein, Verträge erst zu unterschreiben und dann zu prüfen, ob überhöhte Mieten vorliegen und dies dann zu rügen.

III. Der Mietendeckel im Spiegel der Bevölkerungsmeinung

Im oben verlinkten Interview mit Rainer Wild vom Berliner Mieterverein sind auch zwei Umfragen abgebildet. Die erste davon stellt folgende Frage: „Halten Sie die Einführung des „Mietendeckels” für ein geeignetes Mittel, um die Probleme auf dem Berliner Wohnungsmarkt zu lösen?“ Nur 42 Prozent der Teilnehmer an dieser Civey-Umfrage sagten „ja“ oder „eher ja“, über 49 Prozent hingegen antworteten mit „nein“ oder „eher nein“. Den beschlossenen Mietendeckel fanden in einer zweiten Umfrage dann fast 46 Prozent gut oder eher gut, über 37 Prozent hingegen schlecht oder eher schlecht.

Daraus schließt die Vermieterseite gerne, dass die Skepsis gegenüber den Vermietungsmarkt dämpfenden Maßnahmen ziemlich groß ist. Das geht aus den Umfragen aber aber nicht hervor. Viele sind mit Sicherheit über die Abschwächung des Mietendeckels gegenüber dem „Vor-Vorenwurf“, der am 25.08.2019 „geleakt“ wurde, enttäuscht, weitere, wie wir, sind der Ansicht, dass der Mietendeckel nur eine Atempause verschafft, aber nicht die Wohnungsprobleme in Berlin löst.

Wir hatten an den Umfragen nicht teilgenommen, aber wir hätten, obwohl wir uns immer wieder für eine fundamentale Besserstellung von Mieter*innen aussprechen bei der ersten Umfrage mit „eindeutig nein“ stimmen müssen, weil wir uns sicher sind, dass der Mietendeckel nur eine Zwischenlösung darstellt. Bei der zweiten Umfrage wär’s schwierig geworden. Wir hätten vielleicht sogar „unentschieden“ angegeben, wie es immerhin 17 Prozent der Teilnehmenden getan haben, die vermutlich noch abwarten wollen, wie die Praxis aussehen wird oder / und ob man nun dem härteren „Leak-Entwurf“ nachtrauern oder das Erreichte in den Vordergrund stellen soll. Die zu erwartenden praktischen Probleme der Umsetzung kommen im Interview mit Rainer Wild gut zum Ausdruck.

Besonders interessant fanden wir eine dritte Umfrage, die sich damit befasst, welcher Partei aus der Berliner Koalition man den Mietendeckel am meisten zurechnet. Der Berliner Mietendeckel wurde von der SPD „erfunden“ und unter der Leitung von Stadtbausenatorin Katrin Lompscher (DIE LINKE) erarbeitet.

Fast 57 Prozent der Befragungsteilnehmer*innen meinte, DIE LINKE habe am Mietendeckel den größten Anteil, nur 16 Prozent rechnen diesen der SPD, der Initiatorin, zu, 4 Prozent glauben gar, die Grünen seien federführend gewesen, 13,6 Prozent meinen, alle drei Parteien seien gleichermaßen verantwortlich – und ca 10 Prozent trauen sich kein Urteil zu. Daraus erklärt sich, dass DIE LINKE in neueren „Sonntagsfrage“-Umfragen zugelegt hat.

Wir hatten wiederum nicht teilgenommen, aber unsere Antwort war gar nicht möglich: Wir meinen, dass DIE LINKE und die SPD den Hauptanteil haben, die Grünen hingegen sich so verhalten haben, dass sie am wenigsten mit dem Erfolg oder dem Scheitern des Mietendeckels in Verbindung gebracht werden können.  Im Grunde müsste man trotzdem sagen, alle drei gleichermaßen, denn er ist ein Kompromiss aus deren Ansichten und wäre eine der drei Parteien nicht einverstanden gewesen, gäbe es noch keinen Beschluss.

Schlussbemerkung

Sollten wir bei unseren interpretierenden Ausführungen Fehler gemacht haben oder haben Sie eine andere Auffassung, bitten schreiben Sie uns gerne. Unsere Ansicht zu 11.) ist davon ausgenommen, davon werden wir sicher nicht abrücken bzw. abweichende Ansätze nicht in ein Update dieses Beitrags aufnehmen.
Credit to @HeimatNeue für die Recherche der FAQ-Seite und das hübsche Beispiel für weitere schöne Vermieterträume und ein Dank an DIE LINKE für die anschauliche Erklärung, die Stadtbausenatorin Lompscher schon im Sommer gegeben hat und für die Versicherung, dass man nicht beim Mietendeckel stehen bleiben möchte.
TH

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