„Viel zu verlieren: Die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG“ (Verfassungsblog + Kommentar) | Briefing 431 | PPP (Politik, Personen, Parteien), Recht, Demokratie in Gefahr

Briefing 431 PPP, AfD, Björn Höcke, Grundrechtsverwirkung, Art. 18 GG, Parteienverbot, wehrhafte Demokratie, 

Die Auseinandersetzung mit der AfD hält an. Das ist notwendig und war lange überfällig, denn seit einiger Zeit kannten die Umfragewerte der AfD nur noch eine Richtung: aufwärts. So kam es zu deren Narrativ, die schweigende Mehrheit im Land zu repräsentieren.

In Wirklichkeit handelt es sich nach wie vor um eine Minderheit, die aber erhebliches Oberwasser bekam und die tatsächliche Mehrheit war verunsichert. Die Demonstrationen der letzten Wochen, auch gestern waren in Berlin wieder 150.000 oder mehr Menschen gegen die AfD auf der Straße, haben aber ein anderes Bild gezeichnet. Es hat offenbar auch eine kurzfristige Wirkung: Die neuesten Darstellungen der „Sonntagsfrage“ weisen einen Rückgang der AfD-Werte auf. Möglicherweise spielen dabei aber weitere Faktoren eine Rolle und nach wie vor kommt die politische Auseinandersetzung mit der AfD, die allenthalben gefordert wird, inhaltlich nicht recht in Gang. Im Bundestag wird natürlich immer diskutiert, aber die mediale Aufbereitung der Debatten hält sich, sofern es kurz und allgemeinverständlich sein soll, in engen Grenzen. Mithin sind auch die Medien dafür verantwortlich, dass der AfD nicht genug entgegengetreten wird. Das neue Medium Correctiv is einen anderen Weg gegangen und hat durch Recherchearbeit über ein „Geheimtreffen“ in Potsdam die aktuelle Protestwelle erst angestoßen.

Was unweigerlich in der Diskussion auftauchte, waren Ideen, wie man die AfD nicht nur politisch, sondern auch rechtlich bekämpfen könnte. Dabei haben sich drei Linien abgezeichnet: Das Verbot der AfD als Gesamtpartei, das Verbot der als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Landesverbände Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie eine individuelle Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG, besprochen am Fall Björn Höcke, dem Thüringer Landesvorsitzenden der AfD und prominentesten Vertreter des besonders rechten Teils der AfD. Zwei Artikel (hier und hier) zu dieser Frage haben wir bereits veröffentlicht, heute folgt ein dritter. Sie stammen alle aus dem Verfassungsblog, der sich medial am intensivsten mit den Möglichkeiten befasst, die AfD juristisch anzugehen und außerdem das „Thüringen-Projekt“ durchführt, das vor Ort, dort, wo im Spätsommer ein neuer Landtag gewählt werden wird und wo es besonders kritisch aussieht für die Demokratie, wo CDU und FDP schon versucht haben, einen Ministerpräsidenten mit Hilfe der AfD wählen zu lassen, Möglichkeiten zur AfD-Bekämpfung auslotet. Wir kommentieren noch einmal ein paar Sätze unterhalb des Artikels, den Wir Ihnen hier weiterreichen.

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Viel zu verlieren / Kolja Eigler, Timo Sewtz

Die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG

Die Enthüllungen des Recherchezentrums CORRECTIV zum „Geheimplan gegen Deutschland“, einem Treffen von Rechtsextremen und AfD-Politikern in Potsdam, lösten eine neue Dynamik in der Diskussion um den richtigen Umgang mit der AfD aus. Die ehemalige Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff wies schon im Oktober 2023 in einem Beitrag auf dem Verfassungsblog auf eine zuvor wenig beachtete Möglichkeit hin: die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG. Die Auswirkungen eines erfolgreichen Verwirkungsverfahrens dürften jedoch überschätzt, die Risiken hingegen unterschätzt werden.

Schon 1,6 Millionen Menschen für einen Verwirkungsantrag

Der Verein Campact initiierte jüngst eine Online-Petition mit der Forderung an die Bundesregierung, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG gegen Björn Höcke zu stellen. Bereits 1,6 Millionen Menschen haben diesen Aufruf unterzeichnet (Stand: 24. Januar 2024). Die darin zum Ausdruck kommende Positionierung gegen den Rechtsextremismus der AfD im Allgemeinen und gegen Höcke im Speziellen ist selbstverständlich gut und wichtig. Jedoch erscheint die in der Beschreibung geäußerte Hoffnung, die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG sei „eine Möglichkeit, [Höcke] zu stoppen“, illusorisch. Als vermeintlich schlagkräftige Reaktion auf den Rechtsextremismus wird medial derzeit – oft sehr abstrakt – die Idee der Grundrechtsverwirkung genannt. Wie sich das Instrument konkret auswirken würde, wird dabei selten in den Blick genommen. Im Ergebnis würde eine Grundrechtsverwirkung kaum Konsequenzen haben. Der Wunsch, in einem Verfahren nach Art. 18 GG eine Lösung für den rechtlichen Umgang mit der AfD zu finden, dürfte sich als Irrglaube herausstellen und könnte dem Kampf gegen den Rechtsextremismus am Ende sogar eher schaden.

Die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG steht neben Instrumenten wie etwa dem Vereinsverbot (Art. 9 II GG), dem Parteiverbot (Art. 21 II GG), und der Richteranklage (Art. 98 II, V GG) für den Gedanken der wehrhaften Demokratie. In der Norm heißt es:

„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“

Auf einfachgesetzlicher Ebene beschreiben die §§ 36 ff. BVerfGG das Verfahren näher. Der Bundestag, die Bundesregierung und jede Landesregierung sind antragsberechtigt. Ist der Antrag begründet, das heißt liegen die Voraussetzungen des Art. 18 S. 1 GG vor – was für den Zweck dieses Beitrags unterstellt wird (siehe hierfür LTO) –, so werden die Folgen und das Ausmaß der Verwirkung von § 39 BVerfGG geregelt. Hierzu gehört die Feststellung, welche Grundrechte der Antragsgegner für welchen Zeitraum verwirkt hat. Dabei gilt das Enumerationsprinzip, sodass der Antragsgegner nur seine in Art. 18 GG aufgezählten Rechte verwirken kann, wobei das nach h. M. auch den entsprechenden Auffanggehalt des Art. 2 I GG erfasst.1)

Keine Konsequenzen für die Wählbarkeit Höckes?

Darüber hinaus kann das BVerfG nach § 39 II BVerfGG dem Antragsgegner das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen. Die Verfassungskonformität dieser Norm gilt jedoch als umstritten.2) Für eine Verfassungswidrigkeit sprechen gewichtige Gründe: Weder das Wahlrecht noch die Wählbarkeit sind als verwirkbare grundrechtsgleiche Rechte im Wortlaut des Art. 18 GG aufgeführt. Angesichts des Ausnahmecharakters der Grundrechtsverwirkung erscheint auch die Analogie als Brücke zu einer interpretatorischen Offenheit des Art. 18 GG nicht gangbar. Den Verfassungsvätern und -müttern hatte sich die Verwirkung des aktiven und passiven Wahlrechts als Anwendungsfall des Art. 18 GG de constitutione ferenda nahezu aufdrängen müssen. Dennoch wählten sie das Enumerationsprinzip und damit einen numerus clausus verwirkbarer Rechte. Dies spricht für einen abschließenden Normcharakter. Insofern erscheint die Aberkennung des passiven Wahlrechts Höckes verfassungsrechtlich gegenwärtig nicht möglich.

Selbst wenn dies anders beurteilt würde, stellt sich die Frage, ob eine grundgesetzliche Verwirkung auch auf die landesgrundrechtliche Ebene durchschlägt, würde diese doch gerade im Falle des Landtagsabgeordneten Höcke virulent. Eine derartige Doppelwirkung wird vielfach angenommen. Dem lässt sich jedoch die Kritik der Lehre von den getrennten Verfassungsräumen entgegenhalten.3) Ob das Verfahren tatsächlich den Entzug des Wahlrechts bewirken kann, bleibt daher zweifelhaft.

Die Verwirkung der Meinungsfreiheit in drei Szenarien

Die Auswirkungen der Grundrechtsverwirkung auf die Meinungsfreiheit dürften ebenfalls überschätzt werden. Zu differenzieren ist zwischen der verfassungsgerichtlichen sowie der fachgerichtlichen Ebene. Verfassungsgerichtlich hätte eine Grundrechtsverwirkung die Unzulässigkeit etwaiger (Urteils-) Verfassungsbeschwerden, die auf ein verwirktes Grundrecht gestützt werden, zur Folge.

Die fachgerichtliche Ebene hingegen stellt sich komplexer dar. Es lassen sich drei Szenarien entwerfen, die Schwierigkeiten am Beispiel volksverhetzender Aussagen veranschaulichen. Zu unterscheiden ist zwischen eindeutig strafbaren Aussagen und solchen, die evident nicht strafbar sind. Dazwischen liegt ein Graubereich, in dem sich mehrdeutige Aussagen befinden, deren Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln ist.

Verwirklicht Höcke im ersten Szenario in eindeutiger Weise – d.h. durch eine lediglich eindimensional auslegbare Äußerung – den Tatbestand des § 130 StGB, so macht er sich unabhängig davon strafbar, ob er sich gegenüber der Staatsgewalt auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann oder nicht. Schließlich stellt der Straftatbestand ohnehin eine „prima facie-Abwägung“ zulasten der Meinungsfreiheit dar, die sich auch in Ansehung des konkreten, interpretatorisch eindeutig gelagerten Falls nicht durchsetzen würde.

In dem zweiten, gegensätzlichen Szenario ist eine politische, aber unzweifelhaft strafrechtlich irrelevante – und damit grundsätzlich erlaubte – Aussage zugrunde zu legen. Die Grundrechtsverwirkung als solche geht in einem derartigen Falle zunächst einmal ins Leere. Schließlich verwehrt sie dem Betroffenen lediglich das Recht, sich bei Handlungen innerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts darauf zu berufen. Entsprechend kann Art. 18 GG als Grundrechtsschranke konzeptualisiert werden.4) Eine Grundrechtsschranke kann jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn auch eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) bleibt jedoch von einer Verwirkung unberührt. Vor diesem Hintergrund genügt die schlichte Verwirkungsanordnung nicht. Vielmehr müsste das BVerfG konkrete Anordnungen nach § 39 I 3 BVerfGG gegen Höcke erlassen. Wie diese in Art und Umfang aussehen würden, um eine dem Vorbehalt des Gesetzes hinreichende Bestimmtheit aufzuweisen, lässt sich in Ermangelung von Präzedenzfällen kaum vorhersagen.

Aussagen der dritten Kategorie sind schließlich solche, die sich durch ihre Mehrdeutigkeit auszeichnen und je nach Auslegung strafbar oder straflos wären. Tatgerichte müssen hier Art. 5 I GG grundsätzlich bereits auf Tatbestandsebene berücksichtigen. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten müssen sie jener den Vorzug geben, die am ehesten mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist.5) Es ließe sich also argumentieren, dass Art. 5 I GG im Falle einer Grundrechtsverwirkung keine interpretationsanleitende Bedeutung mehr hätte und Höckes Aussagen die Grenze zur Strafbarkeit damit leichter überschreiten würden.

Diese Perspektive erscheint jedoch keineswegs zwingend. Jedenfalls kann man nicht davon ausgehen, dass eine Grundrechtsverwirkung das Gericht – angesichts der tatsächlich bestehenden Mehrdeutigkeit der Aussage – zu einer Deutung zulasten des Angeklagten zwingen würde. Zudem kann eine Grundrechtsverwirkung nicht ohne weiteres als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundrechtsträgern dienen.6) Mit Blick auf die bestehende Rechtsunsicherheit kann insofern bezweifelt werden, ob Gerichte ohne Not von ihrer etablierten Auslegungspraxis abweichen würden. Sofern sie dies jedoch täten, ergibt sich aus dem Vorstehenden nichtsdestotrotz, dass sich eine Grundrechtsverwirkung nur in dem spezifischen Bereich ambivalenter Äußerungen auswirken würde.

Die Mehrdimensionalität des Grundrechtsschutzes

Im Mehrebenensystem der Grundrechte ist neben der verfassungsrechtlichen stets die unions- und völkerrechtliche Ebene mitzudenken. Nach einhelliger Auffassung führt eine Verwirkung nach Art. 18 GG nicht dazu, dass sich der Betroffene nicht mehr auf die entsprechenden Rechte der GrCH und der EMRK berufen kann. Da die GrCH nur bei der Durchführung von Unionsrecht (Art. 51 I 1 GrCH) anwendbar ist, ist vor allem die Bedeutung der EMRK hervorzuheben. Die Gewährleistungen der Konvention müssen bei der Auslegung des GG beachtet werden, sodass der Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung im Einzelfall gegen die EMRK verstoßen kann.

Dass sich der Betroffene noch immer auf das entsprechende Konventionsrecht berufen kann, unterläuft die Rechtsfolge einer Grundrechtsverwirkung partiell. Höcke könnte daher zwar keine auf Art. 5 I 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde mehr erheben, sehr wohl aber eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK, gestützt auf eine behauptete Verletzung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 10 I der Konvention. Dann wäre zu prüfen, ob die Umstände, die zu der Verwirkung geführt haben, eine Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 10 II EMRK ermöglichen. Das könnte im Einzelfall problematisch sein, wenn die Meinungsäußerung zwar politischer Natur, nicht aber rechtsextrem oder strafbar wäre.7) Wie im Falle eines durch Karlsruhe ausgesprochenen Parteiverbots ist davon auszugehen, dass ein Rechtsstreit um die Folgen einer Grundrechtsverwirkung erst beim EGMR in Straßburg – und damit nach einer langen Verfahrensdauer – enden würde.

Höcke als Märtyrer

Überdies sind die gesellschaftspolitischen Auswirkungen einer Grundrechtsverwirkung Höckes zu berücksichtigen. Ebenso wie ein Parteiverbotsverfahren würde die AfD auch die Grundrechtsverwirkung argumentativ ausschlachten. Eine personenbezogene und in der Geschichte der Bundesrepublik singuläre Maßnahme würde den Rechtsextremisten die Möglichkeit geben, Höcke als Märtyrer zu stilisieren. Die von Art. 18 GG intendierte „Entpolitisierung“ wäre – davon ist auszugehen – in der AfD-Rhetorik die „politische Ermordung“ ihres geistigen Anführers. Schlimmstenfalls würde so einem Personenkult unfreiwillig Vorschub geleistet. Angesichts der verfassungsgerichtlichen Unerfahrenheit hinsichtlich des Art. 18 GG und seiner limitierten Auswirkungen könnte dies zur Enttäuschung der hohen Erwartungen weiter Teile der Gesellschaft führen, besonders wenn sich das Verfahren über Jahre zieht. Das erste derartige Verfahren gegen den damaligen stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Sozialistischen Reichspartei etwa scheiterte nach achtjähriger Verhandlungsdauer. Sollte Höcke trotz einer Grundrechtsverwirkung weiterhin die Speerspitze rechtsextremer Rhetorik bilden, könnte dies einen gesellschaftlichen Vertrauensverlust in die Wehrhaftigkeit der Demokratie bedingen.

Ausblick: Verfassungsresilienz

Angesichts der skizzierten Risiken stellt sich die Frage, ob nicht die Stärkung der Verfassung gegenüber der symbolischen Schwächung ihrer Feinde vorzugswürdig ist. Während bei ersterer eine breite Unterstützung der demokratischen Mehrheit zu erwarten wäre, wäre bei letzterer vor allem mit einer rechten Mobilisierung zu rechnen, die sich um den grundrechtlich „verbannten“ Höcke formiert.

Verheißungsvoller erscheint es, das Grundgesetz sowie die Landesverfassungen im positiven Sinne gegen antidemokratische Angriffe zu wappnen (in diese Richtung zuletzt auch Jaschinski/Steinbach sowie grundlegend das Thüringen-Projekt). Auf Bundesebene sollte der Blick zuerst auf die überraschend vulnerable Position des Bundesverfassungsgerichts fallen. Lediglich einfachgesetzlich – und dadurch mit einfacher Mehrheit änderbar – ist etwa die Wahl der Richterinnen und Richter, die Zahl der Senate sowie das für gerichtliche Entscheidungen notwendige Quorum geregelt. Wie dies von Feinden der Verfassung – ähnlich wie in Ungarn und Polen – ausgenutzt werden könnte, hat Steinbeis in beängstigender Weise beschrieben.

Der rechtspolitische Blick sollte nicht bloß auf in der Vergangenheit gezogene, echte und vermeintliche Weimarer Lehren gerichtet werden (vgl. Gusy, der von „Fossilien“ spricht), sondern die antidemokratischen Strategien der Gegenwart, wie sie innerhalb der EU vor allem in Ungarn und Polen zu beobachten sind bzw. waren, erfassen. Diese zu antizipieren und (verfassungs-)rechtliche Resilienz zu schaffen, ist wahrhaftiger Ausdruck einer wehrhaften Demokratie.

References

References

↑1

So etwa Butzer, in: BeckOK GG, Stand: 15.08.2023, Art. 18, Rn. 12.

↑2

Für eine Verfassungskonformität bspw. Dürig/Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 102. EL August 2023, Art. 18, Rn. 31 ff.

↑3

Barzcak, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 18, Rn. 23.

↑4

Butzer, in: BeckOK GG, Stand: 15.08.2023, Art. 18, Rn. 17.

↑5

Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 311.

↑6

Barzcak, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 18, Rn. 55.

↑7

Siehe dazu Barzcak, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 18, Rn. 11.

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Kommentar

Es hat leider Gründe, dass noch niemals ein erfolgreiches Verfahren nach Art. 18 GG durchgeführt wurde, sie werden im Artikel zwar nicht explizit benannt, aber die Tatsache wird erwähnt – aber es wird ausführlich darauf eingegangen, warum ein erfolgreiches und wirksames Verfahren nach Art. 18 GG so schwierig ist. Die beiden Autoren führen ihre Argumentation entlang einer Schiene, über die wir leider auch schon gestolpert sind: Wie kann eine Aussage oder ein Tun zu einer Grundrechtsverwirkung führen, wenn sie oder es nicht strafrechtlich sanktioniert werden können? Das Strafrecht setzt der Meinungsfreiheit auf „einfachrechtlicher Ebene“ durchaus Grenzen. Deswegen waren wir auch bisher der Ansicht, dass im Internet getätigte Aussagen nicht zensiert werden sollten, solange sie nicht auch strafrechtlich relevant sind: Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Holocaust-Leugnung, das sind alles eigene Tatbestände im Besonderen Teil des StGB und somit justiziabel. Sollte also Björn Höcke einen dieser Tatbestände erfüllen, dann kann er strafrechtlich belangt werden, und das wäre wirksamer als eine exakt zu spezifizierende, nicht anhand von Präzedenzfällen einschätzbare, vermutlich temporäre Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG. Ein Strafurteil schränkt unweigerlich die Freiheitsrechte der verurteilten Person stärker ein als die Aufhebung von Rechten nach Art. 18 GG, wenn es ernsthaft im Sinne des Schutzes der Demokratie ist und auf Gefängnisstrafe lautet. Wegen dieser einschneidenden Wirkung für die verurteilte Person ist es richtig, genau zu prüfen, ob ein Tatbestand des  „politischen Strafrechts“ wirklich vorliegt und damit nicht schwammig, beliebig, zu extensiv zu verfahren.

Zur Erinnerung: Auch Straftäter können auf Basis der Strafurteile gegen sie von Grundrechten ausgeschlossen werden. Außerdem zeigen die Autoren auf, dass nach einem Urteil des BVerfG, das Björn Höcke bestimmte Grundrechte entzieht, die europäische Ebene zu berücksichtigen ist. Wie (leider) auch im Fall eines Verbots der AfD. Diese Ebene gab es noch gar nicht, als 1956 in Deutschland zuletzt eine Partei, die KPD, verboten wurde.

Die politischen Schäden eines gescheiterten oder sogar erfolgreichen, aber nicht wirksamen Verfahrens wegen Grundrechtsverwirkung gegen Björn Höcke schätzen wir nicht als so dramatisch ein wie die beiden Autoren. Was immer man gegen die AfD juristisch unternimmt, wird unweigerlich dazu führen, dass diese einen Opfermythos begründen kann, unabhängig davon, ob ein Erfolg zu vermelden ist oder nicht. Bei Misserfolg bekommen alle Häme diejenigen ab, die es versucht haben, mithin die Systemparteien, bei Erfolg ist das System selbst schuld und der Begriff Demokratie wird gegen die Demokraten gekehrt.

Das darf aber den Versuch, es trotzdem zu wagen, nicht beeinträchtigen. Wir haben auch eine Zeitlang dafür plädiert, die politische Auseinandersetzung zu suchen und Verbotsverfahren als (mindestens) ebenso demokratieschädlich wie das Weitermachenlassen angesehen. Aber die übrigen Parteien schaffen  es nicht, die AfD in die Schranken zu weisen, weil sie auch über ihre eigenen politischen Fehler und über einige übergeordnete Entwicklungen stolpern, die man ihnen nicht ursächlich zurechnen kann. Die Zeit ist gerade ganz schlecht für die politische Auseinandersetzung. Die Stellung der Demokratie in der Bevölkerung und damit auch der Schutz der Verfassung werden vulnerabler, wie es die Autoren für die das BVerfG selbst festgestellt haben.

Was uns interessiert hätte: Wie soll man die Verfassung wehrhafter ausstatten, ohne dass dies wiederum verfassungswidrig ist und mit erheblichen Einschränkungen der Grundrechte aller einhergeht? Wir sind dagegen, dass man die Möglichkeiten der Meinungsäußerung so einschränkt, dass das ohnehin enge politische Spektrum Deutschlands noch enger wird. Vor allem von links ist eine Öffnung dringend notwendig. Im „Political Compass“ sind alle im Bundestag vertretenen Parteien, auch die AfD, im rechten oberen von vier Vierecken angesiedelt, die das gesamte Spektrum politischer Möglichkeiten von ganz links bis ganz rechts, von ganz freiheitlich bis ganz autoritär abbilden – mit Ausnahme der Linken, die sich aber in den letzten Jahren auch auf dieses Viereck zubewegt hat. Diese Darstellung suggeriert sogar, dass die AfD im Grunde Mainstream ist, so dicht liegt sie bei der Union und der FDP. Und, ganz richtig: Mainstream, das wäre sie in anderen Ländern auch, in denen rechte Parteien schon länger etabliert sind und immer mehr in Regierungsverantwortung kommen. In Deutschland gibt es besondere Gründe dafür, die Demokratie besser zu schützen, damit sie nicht so ausgehöhlt werden kann, wie das innerhalb der EU in Ungarn und Polen derzeit der Fall ist und außerhalb in wichtigen weiteren Ländern.

Allerdings deuten die Autoren auch an, dass sie die EU-internen Fälle von Demokratiebeschädigung im Blick haben und wir könnten uns vorstellen, dass z. B.  die deutsche Praxis, das Verfassungsgericht zu besetzen, nicht frei von Fragwürdigkeiten und politischer Einflussnahme ist.

Wir warten also auf eine Konkretisierung, die Stärkung der Wehrhaftigkeit der Demokratie auf rechtlicher Ebene betreffend. Für uns selbst ist dabei die Schaffung von mehr Transparenz und einem bindenden, engeren Verhaltenskodex für Politiker ein wichtiges Thema, weil der Lobbykratismus in Deutschland neben der AfD eine der großen Gefahren für die Demokratie ist und auch die AfD stärkt.

Mag hingegen sein, dass Art. 18 GG ein „Fossil“ ist, das Parteienverbot ist es ganz sicher nicht, wie man an den nach unserer Ansicht unglücklichen Entscheidungen des BVerfG zur NPD, besonders das NPD-II-Nichtverbot, feststellen konnte, die noch vor wenigen Jahren durch eine Belebung hinsichtlich der neuen, erweiternden Auslegung für das Aussprechen eines solchen Verbots hervorgetreten sind. Wir hätten die „Potenzialität“ nicht als zusätzlichen Verbotsmaßstab etabliert, denn er bringt das BVerfG und die Demokratie in die ungünstige Lage, eine sachlich verfassungsfeindliche Partei erst verbieten zu können, wenn sie schon so viel Wirkungspotenzial hat, dass der Demokratieschaden durch ein Verbot ebenfalls riesig ist, weil unzählige Menschen ihre neue politische Heimat verlieren. Wir sehen das Problem, wie oben erwähnt, sehr wohl, aber, wie vor einer Woche anlässlich der Besprechung des Artikels „Keine Grundrechtsverwirkung statt Parteienverbot“ geschrieben: Die politische Auseinandersetzung mit der AfD endet dort, wo die Verfassungsfeindlichkeit festgestellt wird.

Die lange Verfahrensdauer und die Möglichkeit, auf europäischer Ebene noch einmal gegen ein Verbot in Deutschland vorzugehen, sind Hemmschuhe, zumal, siehe oben, die Ansichten der AfD in anderen europäischen Ländern weit verbreitet sind. Freilich hat auch die europäische Rechtsprechung die historischen und verfassungsrechtlichen Spezifitäten jedes Mitgliedsstaates zu berücksichtigen und wir finden es wichtig, dass ein Verfahren überhaupt mal in die Wege geleitet wird. Es ist wirklich banal, aber es stimmt auch dann, wenn es gegen die AfD geht: Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Denken wir doch einfach einmal umgekehrt: Die AfD rückt noch weiter nach rechts, aber niemand traut sich, ernsthaft die Möglichkeiten der Gefahrenabwehr auszuloten, die die Verfassung vorsieht und die vielleicht auch auf der Ebene des einfachen Rechts verstärkt werden könnten, ohne die Verfassung zu verletzen. Dann wäre es wieder so wie 1933, als die Abwehr der Nazis nicht gerade überzeugend aussah, ganz im Gegenteil. Weite Teile des politischen Spektrums haben geradezu mit ihnen kollaboriert. Wer heute bezüglich der AfD diesbezüglich ganz spontan an die Union und die FDP und deren wackelige Brandmauern denkt, der liegt wohl nicht falsch.

Trotzdem die Grundrechte für alle nicht wesentlich einzuschränken, das ist eine Herausforderung. Recht ist normalerweise nicht temporär und Notstandsgesetzgebung in Deutschland aus nachvollziehbaren Gründen verpönt, aber wir könnten uns vorstellen, dass bestimmte Einschränkungen der Grundrechte für Momente besonderer Gefahr, die klar definiert werden müssen, ähnlich der Corona-Maßnahmenregelungen auch gegen die AfD vorgenommen werden könnten und gegen jede politische Kraft, die in der Zukunft verfassungsfeindlich tendiert. Mag sein, dass der Vergleich der AfD mit einer Pandemie nicht jedem gefällt, zumal die Regelungen zur Eindämmung der Pandemie selbst kritisiert wurden, am stärksten natürlich vonseiten der AfD.

Einen politischen Totalschaden abzuwehren, unterscheidet sich aber in einer Hinsicht, vom Corona-Regime, mindestens: Viele Maßnahmen waren der Tatsache zu verdanken, dass man sich mit dem Virus nicht auskannte, dass es neu war und erst im Laufe der Zeit eine bessere Einschätzung seiner Folgen und damit der richtigen Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz möglich wurden. Die Folgen eines AfD-Verbots lassen sich zwar nicht exakt einschätzen, aber eines wäre klar: Man könnte in Deutschland keine größere verfassungsfeindliche Partei mehr wählen, wenn die AfD verboten würde, und das wäre am Ende aller Überlegungen eher ein Gewinn als ein Verlust für die Demokratie.

Der Opfermythos stünde auf der einen Seite, die Abkehr von der Demokratie durch Nichtwählen würde sich fortentwickeln, aber das Signal, dass die Demokratie und die Verfassung nicht beliebig  mit sich umspringen lassen, ist Voraussetzung für jede künftige politische Auseinandersetzung im verfassungsgemäßen Rahmen.

Wenn die AfD sich in die gegebene Richtung weiterentwickelt, dürfte es außerdem immer häufiger auch zu Strafverfahren gegen deren Politiker:innen kommen. Wehrhafte Demokratie vs. sich zum Opfer stilisieren werden immer zu gesellschaftlichen Konflikten führen. Leider gehört das dazu, seit es eine erfolgreiche Partei gibt, aus der heraus gezielt die Grenzen dessen ausgelotet werden, was die Gesellschaft bereit ist zu akzeptieren. Derzeit gibt es eine Gegenwehr, aber langfristig wird es wichtig sein, dass diese Gegenwehr auch etwas bewirkt. Und das wären derzeit die verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten beim BVerfG. Denn nicht nur AfD-Wähler:innen können enttäuscht sein und sich marginalisiert und politisch nicht gehört fühlen, sondern auch die Millionen, die zuletzt auf die Straße gingen und Petitionen unterzeichnet haben (insgesamt ca. 2,5 Millionen Menschen, verteilt auf vier Petitionen, zwei davon ausgerichtet auf ein generelles Verbot der AfD). Auf diese Menschen muss die Politik aber setzen, deren Aktivierung als Chance begreifen, um die Demokratie wieder mehr im Herzen der Mehrheit zu verankern. Diesen politischen Willen mit Nichtstun zu beantworten, wäre fatal.

Vor wenigen Tagen wurde die „Volksverpetzer-Petition“ zum Gesamtverbot der AfD an Manuela Schwesig (SPD, Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern und derzeit Bundesratspräsidentin), übergeben. Allein in dieser Petition ist der Wille von mehr als 800.000 Menschen gebündelt, darunter auch unserer. Wir erwarten, dass dieser Wille zur Demokratie nicht, wie so häufig, auch und gerade in Berlin (siehe u. a. den erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ und den Umgang der Stadtpolitik damit) missachtet wird. Die Politik hat doch viele Einflussmöglichkeiten, wenn es darum geht, das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie geht. Diese Einflussmöglichkeiten mussen genutzt werden.

Deswegen hierzu noch ein letztes Argument. Was ist wichtiger: Demokratieverächter:innen, die die AfD trotz deren bekannter inhumaner Positionen wählen, bloß nicht zu ärgern oder diejenigen, die noch auf der Seite der Verfassung  sind, zu stärken und mit ihnen diese Verfassung? Letztlich und angesichts der neuesten Entwicklungen glauben wir, dass der Schaden eines AfD-Verbots nicht so groß sein kann wie der Schaden, es nicht mindestens zu versuchen und damit diejenigen nicht zu würdigen, die sich für die Demokratie entschieden haben, die sich sogar für sie einsetzen. Der Schaden, eine Gefahrenabwehr auf rechtlicher Ebene zu organisieren, wie die Verfassung sie im Sinne der wehrhaften Demokratie vorsieht, gar nicht erst in die Wege zu leiten, ist auch eine große Hypothek für die Zukunft: Es wird häufiger zu Krisen kommen und die Rechten werden davon immer profitieren.

Eine krisenfeste Demokratie muss dagegen andere Mittel haben als nur die „politische Auseinandersetzung“, denn es gibt in diesem Land zu viele Menschen, die nicht verstehen, was Politik in Krisenzeiten leisten kann – und was nicht. Wir müssen nicht jedes Mal auf die Fehler hinweisen, die gemacht wurden. Auf die gibt es eine demokratische Antwort, nämlich eine wirklich soziale, linke Partei zu wählen. Oder eine zu gründen, wenn man sich massenhaft nicht vertreten fühlt. Es wird ja eh derzeit viel gegründet, da geht noch etwas, und es wird auch wieder eine Zeit geben, in der das politische Spektrum schrumpft, weil sich alte oder neue Parteien als nicht mehr anziehungsfähig erwiesen haben. Solange die Fünfprozenthürde für den Einzug in ein deutsches Parlament gibt, kann das System nicht komplett ausfasern.

Zu den „Protestwählenden“ kommt ein Bodensatz von Rechtesextremisten, die die AfD wirklich aus ideologischen Gründen immer besser finden, je weiter sie nach rechts rückt, und der viel größer ist, als bei den aus guten Gründen abwiegelnden anderen rechten Parteien behauptet wird. Es wird deshalb so getan, als ob diese Ansichten lediglich „konservativ“ seien, weil dieser Bodensatz auch in ihre eigene Wählerschaft hineinreicht. Das sieht man bei allen sozialen und gesellschaftlichen Themen. Man muss nur stets  Rhetorik einiger CDU- und CSU-Politiker etwas genauer unter die Lupe nehmen. Vor wenigen Jahren war die AfD auch etwa an diesem Punkt, an dem deren populistische Speerspitzen jetzt stehen. Diese stetige Rechtsverschiebung muss notfalls juristisch beantwortet werden, sonst reicht sie immer weiter in Parteien hinein, die das Verfassungsgericht wohl nicht angreifen würde, weil viele der Richter exakt diesen Parteien  nahestehen. Deren Einflussnahme bei der Besetzung des Gerichts, um einen Gedanken von oben aufzugreifen, macht ein AfD-Verbotsverfahren zusätzlich unabwägbar: Das BVerfG selbst hat teilweise „rechtskonservative“ Richter:innen, und zwar mehr davon als noch vor einigen Jahren.

Genau deswegen geht es aber nicht bloß darum, was geschieht, wenn die AfD-Politiker:innen sich verfassungsfeindlich äußern. Hören Sie mal genau hin, was Herren wie Söder, Merz, Linnemann, Spahn sagen: Manches davon ist ebenfalls schon jetzt nach unserer Ansicht am Rande der Verfassungswidrigkeit angesiedelt,  vor allem beim Thema Migration. Hier ein bisschen Hetze gegen alle Schwächeren, dort  ein neuer Vorstoß in Richtung Cancelung der Humanität durch weitere Asylrechtseinschränkungen, das hat durchaus Methode. Auch das, was als verfassungsgemäß gilt, lässt sich ja schrittweise verschieben und es braucht nur ein paar willfährige Richter:innen, und schon haben wir eine der rechtesten Regierungen aller demokratischen Länder, und haben wir diese erst, wird sie an den Grundfesten der Demokratie sägen wollen, um sich für immer zu etablieren und unzählige gesellschaftliche Fortschritte zu revidieren.  

Also, was wird morgen sein? Und in einem Jahr, in fünf Jahren? Wird dann die „Remigration“ umgesetzt werden, weil man nicht versucht hat, rechtliche Abwehr gegen diesen Anschlag auf die Zivilisation zu organisieren und sich weitere sogenannte demokratische Parteien die AfD-Ansichten deshalb gefahrlos zu eigen machen konnten?  Werden Minderheitenrechte einfach gekippt, werden Schwächere verhungern? Dies alles, weil auch das BVerfG mittlerweile so erzkonservativ ist, dass es die Verfassung bis zur Unkenntlichkeit des Willens von dessen Vätern und Müttern verbiegt, um sie an die neurechte Wirklichkeit anzupassen?

Würden Sie eine solche (weitere) Entwicklung ausschließen wollen?  Ist es nicht an der Zeit, nicht nur wachsam zu sein, sondern aktiv dagegen zu protestieren und die Politik in die Pflicht zu nehmen?

Über das „Wehret den Anfängen“ sind wir schon lange hinaus, wie solche Tendenzen zeigen, die man nur linear weiterdenken muss, um ihre Gefährlichkeit und Brutalität zu verstehen.

Aber man könnte das böse Ende noch verhindern. Nie wieder ist jetzt. Auch in Sachen Demokratie.

TH

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